Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grey Solutions GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für die Erbringung von näher zu definierenden Leistungen gemäß Ziffer 2 durch die Grey Solutions GmbH (im Folgenden: „GREY“ genannt).
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen GREY und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.3 Der Einzelvertrag/das Angebot sowie Regelungen in sonstigen individuellen Vertragsdokumenten haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Die Geltung von AGB des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn GREY der Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4 Wenn der Kunde diesen Geschäftsbedingungen nicht zustimmt, kann GREY keinen Kandidaten vorstellen bzw. keine Leistung an den Kunden erbringen.

2 Leistungen von GREY

2.1 Leistungen von GREY im Sinne dieser AGB sind

· der Nachweis oder die Vermittlung eines durch GREY vorgestellten Experten zur Beauftragung als selbständiger Auftragnehmer (nachfolgend auch „selbständiger Auftragnehmer“ genannt),
· Dienstleistungen, insbesondere die Suche und Vorauswahl von geeigneten selbständigen Auftragnehmern sowie
· sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

2.2 Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung besteht nicht.
2.3 Sofern GREY an den Kunden Dienstleistungen erbringt, gilt Folgendes: Art und Umfang der konkreten Dienstleistung wird jeweils in einem Vertrag unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. GREY wird die vereinbarte Dienstleistung in der Regel nicht selbst erbringen, sondern wird selbständige Auftragnehmer einsetzen, die die vereinbarten Leistungen für den Kunden erbringen. Die selbständigen Auftragnehmer arbeiten selbständig auf Basis eines mit GREY geschlossenen Dienstleistungsvertrages und sind nicht bei GREY fest angestellt. Zwischen dem Kunden und dem selbständigen Auftragnehmer wird kein Vertragsverhältnis begründet.
2.4 Ein bestimmter Leistungserfolg durch GREY ist nur dann geschuldet, wenn dies explizit vertraglich geregelt ist. Steuer- und Rechtsberatungsleistungen werden von GREY nicht erbracht.
2.5 Die Parteien sind sich einig, dass im Falle der Erbringung einer Dienstleistung durch GREY, für die GREY einen selbständigen Auftragnehmer einsetzt, eine Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich nicht vereinbart wird.
2.6 GREY behält sich das Recht vor, Experten/ selbständige Auftragnehmer aus wichtigem Grund und mit angemessener Vorankündigung durch andere selbständige Auftragnehmer mit vergleichbarer Qualifikation zu ersetzen.

3 Definitionen
3.1 „Experte“
ist die Person, für die GREY dem Kunden einenLebenslauf oder Informationen, die diese Person identifizieren, zur Verfügung gestellt hat. Ein Experte wird zum „selbständigen Auftragnehmer“, sobald zwischen dem Kunden und GREY ein Vertrag über die Erbringung einerDienstleistung geschlossen wird.
3.2 „Vorstellung“
3.2.1 bedeutet die Bereitstellung vonInformationen durch GREY an den Kunden (ob schriftlich oder mündlich), die einen Experten oder selbständigen Auftragnehmer identifizieren und bezüglich derer der Kunde den Empfang anerkennt, sei es mündlich oder schriftlich (z.B.indem der Experte/ selbständiger Auftragnehmer an einem ersten Vorstellungsgespräch teilnimmt).   „Vorgestellt“ und „vorstellen“ sind entsprechend auszulegen.
3.2.2 Ein Experte bzw. selbständigerAuftragnehmer gilt auch dann als von GREY vorgestellt, wenn der Lebenslauf oder die Information eines Experten/selbständigen Auftragnehmer zuvor von einem anderen Dienstleister übermittelt oder dem Kunden auf andere Weise zurVerfügung gestellt wurde aber der Experte/selbständige Auftragnehmer erst durch die Informationen der GREY als geeigneter Experte/selbständiger Auftragnehmer identifiziert werden kann (z.B. aufgrund ergänzender Informationen) und die Vorstellung durch GREY daher ursächlich für die Einstellung/ Beauftragung war.
3.2.3 Ein Experte/ selbständiger Auftragnehmer gilt ferner auch dann als von GREY vorgestellt, wenn der Kunde in den letzten 12Monaten mit dem Experten/selbständigen Auftragnehmer über die Stelle oder eine andere Rolle oder Beschäftigung kommuniziert oder Kontakt aufgenommen hat, aber erst die Vermittlungstätigkeit der GREY ursächlich für die Einstellung/ Beauftragung durch den Kunden war (z.B. weil erst durch GREY diePassung des Profils festgestellt werden konnte oder der Experte/ selbständigeAuftragnehmer erst durch das Zutun von GREY an der Rolle interessiert war).
3.2.4 Ein Experte oder selbständiger Auftragnehmer der dem Kunden von GREY vorgestellt wird, bleibt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Übermittlung der Informationen exklusiv von GREY vorgestellt. Sofern der Kunde einen solchen exklusiven Experten/ selbständigen Auftragnehmer einstellt, findet Ziffer 5 Anwendung.

4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Sofern GREY dem Kunden einen Experten und/oder selbständigen Auftragnehmer nachweist, vorstellt oder vermittelt, der dem Kunden bereits zuvor nachweislich bekannt war und der Kunde bereits mit dem Experten und/oder selbständigen Auftragnehmerin einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung stand, oder weil der Experte/ selbständigerAuftragnehmer sich bereits zuvor beim Kunden direkt beworben hat oder durch einen anderen Dienstleister vorgestellt wurde, ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand GREY unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so steht GREY die unter Ziffer 5 beschriebene Vergütung zu.
4.2 Dem Kunden ist bewusst, dass der Erfolg von GREY maßgeblich davon abhängt, wie detailliert er seine (Mindest-)Anforderungen an die zu besetzende(n) Position(en), die fachlicheAusbildung und die erwarteten persönlichen Anforderungen an den/die Experten/selbständigenAuftragnehmer mitteilt. Der Kunde wird die (Mindest-)Anforderungen und sonstige für die Besetzung erforderliche Informationen daher so detailliert wie möglich im Vorfeld mitteilen. Änderungen wird der Kunde unverzüglich mitteilen.
4.3 Der Kunde wird GREY unverzüglich über die Einstellung oder Beauftragung eines vorgestellten Experten/selbständigenAuftragnehmer oder die Verwendung von auf den Experten/ selbständigenAuftragnehmer bezogenen und von GREY übergebenen Informationen in Kenntnis setzen. Er wird GREY unverzüglich und unaufgefordert über das Zustandekommen eines Arbeits- oder freien Mitarbeiterverhältnisses mit dem Experten/ selbständigenAuftragnehmer durch die Übersendung der Eckdaten aus dem beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrag oder sonstigen Vertrag in Kenntnis setzen.
4.4 Der Kunde hat sich selbständig von der Eignung des Experten/selbständigen Auftragnehmer bzw. zu erbringende Leistung zu überzeugen.
4.5 Der Kunde erkennt an, dass es nicht zu den Aufgaben von GREY gehört, die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch einen Experten/selbständigen Auftragnehmer an GREY überlassenen Informationen/Dokumente etc. zu überprüfen, und dass GREY keine Haftung für übermittelte falsche, unzureichende oder unvollständige Unterlagen/Informationen des Experten/selbständigen Auftragnehmer übernimmt. Dies gilt nicht, wenn GREY die Unrichtigkeit der Dokumente/Informationen positiv bekannt ist.
4.6  Bei einer Beauftragung von Experten als selbständige Auftragnehmer stellt der Kunde sicher, dass die selbständigenAuftragnehmer von diesem stets als externe Dritte behandelt werden. Er wird ausdrücklich davon absehen, die selbständigen Auftragnehmer in seinebetriebliche Organisation zu integrieren, wie er es mit Personen handhaben würde, die arbeitsvertraglich mit ihm verbunden sind. Der Kunde wird die betroffenen Endkunden entsprechend unterrichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
4.7  Der selbständige Auftragnehmer er bringt die Dienstleistung weisungsfrei. Der Kunde garantiert daher, dem selbständigen Auftragnehmer keinerlei arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen. Davon unberührt bleiben projektbezogene und aufgabenspezifische Vorgaben. Gleiches gilt für ggf. eingesetzte Mitarbeiter/freie Mitarbeiter des Experten/selbständigen Auftragnehmers.
4.8 Der Kunde wird keinerlei Zahlungen, welcher Natur auch immer, an die durch GREY eingesetzten Experten/selbständige Auftragnehmer leisten, noch Experten Details der Zahlungen an GREY für die erbrachten Dienste offenbaren.
4.9  Der Kunde und GREY sind sich darüber einig, dass die eingesetzten Experten/selbständigen Auftragnehmer grundsätzlich frei darin sind, den Ort der Leistung sowie die Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Die Experten/selbständige Auftragnehmer sind insbesondere an keineWeisungen während der Durchführung der Arbeiten gebunden.

5. Vergütung
5.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme der jeweiligen Leistungen durch GREY bestimmt sich nach den im jeweiligen Einzelauftrag/Vertrag mit dem Kunden vereinbartenVergütungssätze.
5.2 GREY erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand zu den in dem Einzelvertrag vereinbartenTages-bzw. Stundensätzen. Sofern nicht anders geregelt, decken bei einerVergütung nach Aufwand die Tagessätze eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüber hinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet.
5.3 Das Honorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird stets gesondert auf derRechnung der GREY ausgewiesen.
5.4 Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass die Suche und Auswahl geeigneter Experten- und selbständige Auftragnehmerprofile bei GREY auf höchstem Niveau erfolgt und für den Kundeneine enorme Zeit-, Ressourcen und Kostenersparnis zur Folge hat. Sollte zwischen dem Kunden und GREY eine Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde einen von GREY nachgewiesenen, vorgestellten odervermittelten Experten/selbständigen Auftragnehmer ein, steht GREY ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:

· das 13-fache Wochenhonorar des vermittelten Experten/selbständigen Auftragnehmers auf Basis der durchschnittlichen Wochenstunden der letzten 13 Wochen
· Die Mindestvergütung für dieVermittlung eines Experten beträgt EUR 25.000,00 zzgl. USt.

5.5  Der Kunde wird Grey innerhalb von 7 Tagen nach der Einstellung oder Beauftragung eines Experten die vollständigen Angaben zum Honorar des Experten schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) mitzuteilen. Er wird GREY jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung entsprechender Rechnungskopien informieren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird Grey die Vergütung wie folgt berechnen:

Verkaufspreis Honorar /Stunde x durchschnittliche Wochenstunden der letzten 13 Wochen x 13.

Mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 zzgl. USt. als Mindestvergütung.
 
5.6 Der Anspruch auf das Honorar entsteht, wenn eine Anstellung oder Beauftragung beim Kunden innerhalb von 12 Monaten, je nachdem, welches der nachfolgenden Ereignisse zuerst eintritt:

·       nach dem erstmaligen Erhalt vonUnterlagen über den Experten/selbständigen Auftragnehmer
·       nach dem ersten Vorstellungsgespräch (virtuell oder in Person) oder
·       nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes erfolgt.

Das Honorar wird bei Begründung desArbeitsverhältnisses bzw. Auftragsverhältnisses d.h. mit Unterzeichnung desVertrages oder spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, binnen 14 Werktagen fällig.

5.7 Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den vorgestellten Experten/ selbständige Auftragnehmer anspricht oder sich der Experte/ selbständiger Auftragnehmer selbst beim Kunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 17 AktG) bewerben sollte.  
5.8 Die Zahlungsverpflichtung besteht für die gesamte Beauftragungsdauer des Experten/selbständigen Auftragnehmers und auch im Fall einer wiederholten Tätigkeit des Experten/ selbständigen Auftragnehmers für den Kunden ohne Mitwirkung von GREY.  
5.9 Der Anspruch von GREY besteht in sämtlichen Fällen der Ziffer 5 unabhängig davon, mit welcher Position oder Tätigkeit der von GREY nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Experte/selbständigeAuftragnehmer beim Kunden beauftragt wird. Dies gilt auch dann, wenn der nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat/selbständige Auftragnehmer von verbundenen Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG)beauftragt wird.
5.10 Der Kunde ist verpflichtet, GREY alle notwendigen Auslagen zu erstatten, insbesondere etwaige Reisekosten und Spesen, die ihr entstanden sind. Der Aufwendungsersatz erfolgt gegen Vorlageentsprechender ordnungsgemäßer Belege.
5.11 Während einer Kündigungsfrist bleibtGREY zur Erbringung der Leistung und der Kunde zur Annahme der Leistung verpflichtet.
5.12 Im Fall der Kündigung durch den Kundenberechnet sich die Höhe der zahlbaren Vergütung für den Zeitraum derKündigungsfrist auf Grundlage der festgelegten Tätigkeits-Stunden / -Tage oder auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des eingesetzten Experten, sollte dieser Betrag höher sein. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn der Kunde die Leistung von GREY oder seines eingesetzten Experten während der Kündigungsfrist nicht annimmt.

6 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
6.1 Rechnungen sind mit Erhalt ohne Abzug fällig, die angegebene Vergütung bzw. Provision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Sämtliche von GREY an den Kunden zu berechnenden Forderungen sind in EUR innerhalb von 14 Tagen ab demRechnungsdatum auf das jeweils von GREY mitgeteilte Bankkonto zu zahlen.Verrechnungen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
6.3 Die Forderungen der GREY werden mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins verzinst. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzögerungsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 GREY wird dem Kunden mit der ordnungsgemäßen Rechnung einen Tätigkeitsnachweis zukommen lassen, welcher denUmfang der Tätigkeit sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet. DerKunde hat auf dem Leistungsnachweis die Richtigkeit aller Angaben des selbständigen Auftragnehmers sowie die Vertragsgemäßheit seiner Leistung zu bestätigen. Die Bestätigung des Leistungsnachweises gilt als Anerkenntnis der Leistung. Dem Kunden ist bekannt und er wird bei der Freigabe derLeistungszeiten berücksichtigen, dass GREY auf die Richtigkeit der Bestätigung durch den Kunden bei der Vergütung seiner selbständigen Auftragnehmer vertraut.
6.5 Der Kunde wird eine geeignete Personinnerhalb seiner Organisation benennen, welche die Leistungsnachweisegenehmigt. Eine Genehmigung hat spätestens 3 Tage nach Eingang desLeistungsnachweises zu erfolgen. Sollte die vom Kunden zur Abzeichnung derLeistungszeit autorisierte Person verhindert sein, wird der Kunde innerhalb von 24 Stunden eine geeignete Ersatzperson benennen.
6.6 Widerspricht der Kunde dem Inhaltdes Tätigkeitsnachweises nicht innerhalb der o.g. Erklärungsrist von 7 Tagennach Eingang, gilt der Tätigkeitsnachweis als sachlich und rechnerisch richtig.Für den Widerspruch reicht eine Erklärung in Textform (E-Mail ist ausreichend).
6.7 Soweit der Kunde für die Abrechnungeine eigene Bestell- oder Auftragsnummern auf der Rechnung benötigt,verpflichtet er sich, GREY diese Information spätestens 7 Tage vor Ablauf desersten Abrechnungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist GREYberechtigt, die Rechnung ohne die erforderliche Bestell- oder Auftragsnummer zustellen.
6.8 GREY behält sich das Recht vor seineForderungen an folgenden Dienstleister abzutreten:
                 
A.B.S. Global Factoring AG                  
Postfach 14 01 03, 65208 Wiesbaden                  
Tel. +49 (0)611-9 77 10-0 / Fax +49 (0)611-9 7710-250

7. Datenschutz
7.1 Der Kunde hat sämtliche geltendenDatenschutzvorschriften einzuhalten und GREY bei etwaigen Verstößen schadlos zuhalten. Er versichert, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten derKandidaten nicht gegen Datenschutzgesetze verstößt.
7.2 Sofern nicht anders angegeben, verarbeiten der Kunde und GREY die personenbezogenen Daten der Kandidaten bzw. selbständigen Auftragnehmer im Kontext dieser AGB nach ihrem eigenen Ermessen.Jede Partei ist daher jeweils selbst dafür verantwortlich, dass ihreVerarbeitungstätigkeiten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzenstehen.
7.3 Die Parteien versichern sichgegenseitig, sämtliche im Einzelfall anwendbaren datenschutzrechtlichenBestimmungen einzuhalten. Ferner sichern sich die Parteien jeweilswechselseitig zu, soweit notwendig, alle notwendigen wechselseitigenErklärungen abzugeben, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetzesicherzustellen.
7.4 GREY sichert zu, dass sie dasgesetzliche Recht hat, alle personenbezogenen Daten mitzuteilen, die dem Kundentatsächlich im Verlauf der Leistungen mitgeteilt werden, und dass dieVerarbeitung der personenbezogenen Daten durch GREY für die Zwecke derLeistungen Datenschutzgesetze nicht verletzen wird.

8. Verschwiegenheitspflicht
8.1 GREY wird sämtliche Betriebs- undGeschäftsgeheimnisse des Kunden, von denen sie Kenntnis erlangt hat,vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieserVereinbarung fort. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Angelegenheitenanderer Unternehmen, die wirtschaftlich oder organisatorisch mit dem Kundenverbunden sind. GREY ist verpflichtet, eine identische Regelung zu Gunsten desKunden mit ihren eingesetzten selbständigen Auftragnehmern abzuschließen.
8.2 Keine der Parteien wird vertraulicheInformationen in Bezug auf diese Vereinbarung oder die jeweils andere Parteioffenbaren, sofern und soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarungbesteht. Unter keinen Umständen wird der Kunde den selbständigen Auftragnehmer,die seitens des Kunden an GREY zu zahlenden Vergütungssätze mitteilen.
8.3 Jede Partei hat unverzüglich diejeweils andere Partei zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dassunberechtigte Dritte in Besitz vertraulicher Informationen gelangt sind, dieseverwenden oder Kenntnis von vertraulichen Informationen haben. Dies gilt sowohlwährend der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach ihrer Beendigung. DieParteien werden sich wechselseitig angemessen unterstützen, um einen derartigenFall zu lösen.   

9. Abwerbeverbot
9.1  Der Kunde wird vorgestellte und vermittelte Experten/ selbständige Auftragnehmer, mit denen der Kunde im Laufe der Leistungserbringung zu tun hatte, während der Leistungserbringung und für 12 Monate danach, nicht in seine Dienste abwerben und dies auch nicht versuchen.
9.2 Falls der Kunde einen Experten und/oder selbständigen Auftragnehmer der ihm ursprünglich durch GREY nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, ohne vorherige schriftlicheEinwilligung von GREY, einstellt, als selbständigen Auftragnehmer beauftragt oder in sonstiger Weise beauftragt, ist der Kunde zur Zahlung einerVertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe in das Ermessen der GREY gestellt und von einem Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann, mindestens jedoch EUR 25.000,00. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von Ziffer 5 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen GREY zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hier von unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

10. Dauer der Einzelverträge undKündigung
10.1 Die Vertragslaufzeit einesDienstleistungsvertrages mit einem selbständigen Auftragnehmer richtet sichnach dem jeweiligen Einzelvertrag und endet zu dem dort festgelegten Zeitpunkt,ohne dass es einer Kündigung bedarf.
10.2 Darüber hinaus kann jeder Einzelvertrag mit einer Frist von 5 Tagen durch GREY ordentlich gekündigt werden. Im Einzelvertrag können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
10.3 Vor Beginn einer im Einzelvertraggeregelten Dienstleistung ist die ordentliche Kündigung des Einzelvertragesdurch den Kunden ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigungbleibt unberührt.
10.4 Jede Partei ist zur außerordentlichenKündigung aus wichtigem Grunde berechtigt.
10.5 Im Falle einer außerordentlichenKündigung ist GREY berechtigt, die Erbringung der Tätigkeiten des Kundenunmittelbar einzustellen. Die sonstigen GREY zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
10.6 Ein individueller Suchauftrag kann mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen von beiden Parteien gekündigt werden.
10.7 Jede Kündigung bedarf zu ihrerWirksamkeit der Textform.
10.8 Kündigungen lassen Gebührenansprüche,welche bereits entstanden sind, stets unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus bereits erfolgten Vermittlungen, wenn der Vertrag mit dem Experten erstnach Beendigung des Suchauftrages oder Angebots abgeschlossen wird.

11. Haftung
11.1 Keine der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts 11 schränkt die Haftung der GREY für Personenschäden oder Tod infolge von Fahrlässigkeit und in Bezug auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ein oder schließt diese aus.
11.2 Vorbehaltlich der Ziffer 11.1, jedoch unbeschadet der Einschränkung in Ziffer
11.3, haftet GREY nicht für:
· Den Verlust von Gewinnen, erwartetenEinsparungen, Geschäft, Einnahmen, oder ideellem Wert (gleich ob unmittelbar oder mittelbar), oder
· Die Verfälschung oder den Verlust vonDaten, Software oder Datenbänken, oder
·mittelbare (insbesondereFolgeschäden), die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unabhängig ob der jeweiligen Partei die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des entsprechenden Verlusts oder der entsprechenden Art des Verlusts mitgeteilt wurde oder sie Kenntnis davon hatte oder haben durfte
11.3 Die Gesamthaftung der GREY gegenüber dem Kunden aus oder in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle leichter Fahrlässigkeit wird auf einen Wert von maximal EUR 100.000,00 (in Worten: Einhunderttausend Euro) je Schadensfall begrenzt. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt, deren Einhaltung für die Erfüllung dieses Vertrages absolut essentiell ist.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Grey.
11.5 GREY übernimmt keine Garantie für dieEignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Experten zur Festeinstellung und/ oder für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten selbständigen Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere für diePrüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden obliegt.

12. Weitergabe von Expertenunterlagen /Einstellung durch Dritte
12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GREY, Kenntnisse, Unterlagen odersonstige Angaben über die von GREY vorgestellten oder vermittelten Experten oder selbständigen Auftragnehmer an Dritte weiterzugeben oder diese Experten/selbständigeAuftragnehmer Dritten zum Zwecke einer Beauftragung und/oder Einstellung, ohne die Beauftragung von GREY vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieses Absatzes ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als das Unternehmen, einschließlich der mit dem Unternehmen gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen.
12.2 Falls der Kunde einen Experten/selbständigenAuftragnehmer, der ihm ursprünglich durch GREY vorgestellt und/oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GREY zum Zwecke einer Beauftragung oder Einstellung vorstellt oder sonst bekanntmacht, ist der Kunde zur Zahlung einer von GREY festzusetzenden und angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, die im Streitfalle vom zuständigen Gericht der Höhe nach zu überprüfen ist.
12.3 Zudem ist der Kunde für diesen Fallunter entsprechender Anwendung von Ziff. 5 dieser Vereinbarung zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet, sollte der Kandidat/selbständiger Auftragnehmer von dem Dritten eingestellt oder als selbständiger Auftragnehmer mit Leistungen beauftragt werden.

13.Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Grey liegende und von Grey nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oderArbeitskampfe entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Parteiberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht in diesem Fall nicht.

14 Schutzrechte
14.1 Grey wird mit dem eingesetzten Expertenvereinbaren, dass die Rechte an den vom eingesetzten Experten in Erbringung der nach dem betreffenden Einzelvertrag geschuldeten Leistungen erzielten materiellen Arbeitsergebnissen alleine dem Kunden zustehen. Grey wird den eingesetzten Experten in diesem Zusammenhang dazu verpflichten, soweit gesetzlich möglich, Rechte an Arbeitsergebnissen, die aus der Tätigkeit für denKunden entstanden sind und die Gegenstand von Schutzrechten oder schutzrechtsfähig sind, auf den Kunden zu übertragen und außerdem hierfür oder für die Anmeldung der Schutzrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
14.2 Außerdem wird Grey den eingesetztenExperten, soweit gesetzlich möglich, dazu verpflichten, dem Kunden an solchenArbeitsergebnissen, die ebenfalls aus der Tätigkeit für den Kunden entstanden, aber nicht übertragbar sind, insbesondere an Software und anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder an Know-how, ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und - soweit gesetzlich möglich - inhaltlich unbeschränktesNutzungsrecht einzuräumen. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, dieArbeitsergebnisse zu verwerten, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wiederzugeben, zu bearbeiten und zu verändern, unter Verwendung der Arbeitsergebnisse Produkte herzustellen, zu vertreiben und zu vermarkten und ein- sowie auszuführen.
14.3 Der Kunde wird ferner dazu berechtigt, die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der eingesetzte Experte selbst ist nicht zur Nutzung berechtigt.
14.4 In dem Umfang, in dem dies gesetzlich möglich ist, wird Grey mit dem eingesetzten Experten außerdem vereinbaren, dass eine etwaige Vergütung mit der vertraglichen Vergütung aus dem jeweiligen Einzelvertrag abgegolten ist.
14.5 Grey wird mit dem eingesetzten Expertenvereinbaren, dass dieser verpflichtet ist, für den Fall, dass er eigene Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter zur Erbringung seiner Leistungen einsetzen sollte, Erfindungen, die seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben für den Kunden machen, gemäß den Regelungen über Arbeitnehmererfindungen möglichst unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, um sie auf den Kunden zu übertragen.
14.6 Außerdem wird Grey mit dem eingesetzten Experten vereinbaren, dass er darauf hinwirken soll, dass in seinemVertragsverhältnis mit solchen Mitarbeitern, die in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben entstehenden Schutzrechte soweit als möglich dem eingesetzten Experten zustehen, damit er sie auf den Kunden übertragen oder ihm hieran zumindest ausschließliche Nutzungsrechte einräumen kann. Wo dies nichtmöglich ist, wird der eingesetzte Experte seine Mitarbeiter verpflichten, dem Kunden diese Rechte zu verschaffen.
14.7 Den Parteien ist bewusst, dass aufgrund möglicherweise zwingender Geltung (beispielsweise in Fällen ausländischer Schutzrechte) oder vom eingesetzten Experten mit seinen Mitarbeitern vereinbarter Geltung ausländischen Rechts, diese Vereinbarungen mit dem eingesetzten Experten gegebenenfalls keine volle Wirkung entfalten können.

15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, Deutschland. Auf diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der BundesrepublikDeutschland Anwendung.
15.2 Änderungen dieser AllgemeinerGeschäftsbedingungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam.Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Schriftform, das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Grey ist berechtigt, ihre Rechte undPflichten aus den Einzelverträgen oder Teile davon jederzeit unterentsprechender Benachrichtigung auf ein mit ihr im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.