Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grey Solutions GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für die Erbringung von näher zu definierenden Leistungen gemäß Ziffer 2 durch die Grey Solutions GmbH (im Folgenden: „GREY“ genannt).
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen GREY und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.3 Der Einzelvertrag/das Angebot sowie Regelungen in sonstigen individuellen Vertragsdokumenten haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Die Geltung von AGB des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn GREY der Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.4 Wenn der Kunde diesen Geschäftsbedingungen nicht zustimmt, kann GREY keinen Kandidaten vorstellen bzw. keine Leistung an den Kunden erbringen.
2 Leistungen von GREY
2.1 Leistungen von GREY im Sinne dieser AGB sind
- der Nachweis oder die Vermittlung eines durch GREY vorgestellten Kandidaten zur Anstellung als Arbeitnehmer
- der Nachweis oder die Vermittlung eines durch GREY vorgestellten Kandidaten zur Beauftragung als selbständiger Auftragnehmer (nachfolgend auch „selbständiger Auftragnehmer“ genannt),
- Dienstleistungen, insbesondere die Suche, Vorauswahl und Vorprüfung von geeigneten Kandidaten und selbständigen Auftragnehmern sowie
- sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.
2.2 Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung besteht nicht.
2.3 Sofern GREY an den Kunden Dienstleistungen erbringt, gilt Folgendes:
Art und Umfang der konkreten Dienstleistung wird jeweils in einem Vertrag unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. GREY wird die vereinbarte Dienstleistung in der Regel nicht selbst erbringen, sondern wird selbständige Auftragnehmer einsetzen, die die vereinbarten Leistungen für den Kunden erbringen. Die selbständigen Auftragnehmer arbeiten selbständig auf Basis eines mit GREY geschlossenen Dienstleistungsvertrages und sind nicht bei GREY fest angestellt. Zwischen dem Kunden und dem selbständigen Auftragnehmer wird kein Vertragsverhältnis begründet.
2.4 Ein bestimmter Leistungserfolg durch GREY ist nur dann geschuldet, wenn dies explizit vertraglich geregelt ist. Steuer- und Rechtsberatungsleistungen werden von GREY nicht erbracht.
2.5 Die Parteien sind sich einig, dass im Falle der Erbringung einer Dienstleistung durch GREY, für die GREY einen selbständigen Auftragnehmer einsetzt, eine Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich nicht vereinbart wird.
3 Definitionen
3.1 „Kandidat“ ist die Person, für die GREY dem Kunden einen Lebenslauf oder Informationen, die diese Person identifizieren, zur Verfügung gestellt hat. Ein Kandidat wird zum „selbständigen Auftragnehmer“, sobald zwischen dem Kunden und GREY ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung geschlossen wird.
3.2 „Vorstellung“
3.2.1 bedeutet die Bereitstellung von Informationen durch GREY an den Kunden (ob schriftlich oder mündlich), die einen Kandidaten oder selbständigen Auftragnehmer identifizieren und bezüglich derer der Kunde den Empfang anerkennt, sei es mündlich oder schriftlich (z.B. indem der Kandidat/selbständiger Auftragnehmer an einem ersten Vorstellungsgespräch teilnimmt). „Vorgestellt“ und „vorstellen“ sind entsprechend auszulegen.
3.2.2 Ein Kandidat bzw. selbständiger Auftragnehmer gilt auch dann als von GREY vorgestellt, wenn der Lebenslauf oder die Information eines Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer zuvor von einem anderen Dienstleister übermittelt oder dem Kunden auf andere Weise zur Verfügung gestellt wurde aber der Kandidat/selbständige Auftragnehmer erst durch die Informationen der GREY als geeigneter Kandidat/selbständiger Auftragnehmer identifiziert werden kann (z.B. aufgrund ergänzender Informationen) und die Vorstellung durch GREY daher ursächlich für die Einstellung/Beauftragung war.
3.2.3 Ein Kandidat/selbständiger Auftragnehmer gilt ferner auch dann als von GREY vorgestellt, wenn der Kunde in den letzten 12 Monaten mit dem Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer über die Stelle oder eine andere Rolle oder Beschäftigung kommuniziert oder Kontakt aufgenommen hat, aber erst die Vermittlungstätigkeit der GREY ursächlich für die Einstellung/Beauftragung durch den Kunden war (z.B. weil erst durch GREY die Passung des Profils festgestellt werden konnte oder der Kandidat/selbständige Auftragnehmer erst durch das Zutun von GREY an der Rolle interessiert war).
3.2.4 Ein Kandidat oder selbständiger Auftragnehmer der dem Kunden von GREY vorgestellt wird, bleibt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Übermittlung der Informationen exklusiv von GREY vorgestellt. Sofern der Kunde einen solchen exklusiven Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer einstellt, findet Ziffer 5 Anwendung.
4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Sofern GREY dem Kunden einen Kandidaten und/oder selbständigen Auftragnehmer nachweist, vorstellt oder vermittelt, der dem Kunden bereits zuvor nachweislich bekannt war und der Kunde bereits mit dem Kandidaten und/oder selbständigen Auftragnehmer in einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung stand, oder weil der Kandidat/selbständiger Auftragnehmer sich bereits zuvor beim Kunden direkt beworben hat oder durch einen anderen Dienstleister vorgestellt wurde, ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand GREY unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so steht GREY die unter Ziffer 5 beschriebene Vergütung zu.
4.2 Der Kunde richtet im Falle einer Beauftragung eine konkrete Suchanfrage an GREY. Diese kann insbesondere telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über eine Nachrichten-App erfolgen. GREY beginnt mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer erst nach Erhalt einer entsprechenden Suchanfrage.
4.3 Der Kunde wird telefonische Suchanfragen noch einmal schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) bestätigen. Der Versand dieser Auftragsbestätigung erfolgt jedoch lediglich zu Klarstellungs- und Beweiszwecken und hat keine Auswirkungen auf das wirksame Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in Bezug auf die gewünschte Personalsuche bzw. Vermittlung.
4.4 Dem Kunden ist bewusst, dass der Erfolg von GREY maßgeblich davon abhängt, wie detailliert er seine (Mindest-)Anforderungen an die zu besetzende(n) Position(en), die fachliche Ausbildung und die erwarteten persönlichen Anforderungen an den/die Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer mitteilt. Der Kunde wird die (Mindest-)Anforderungen und sonstige für die Besetzung erforderliche Informationen daher so detailliert wie möglich im Vorfeld mitteilen. Änderungen wird der Kunde unverzüglich mitteilen.
4.5 Der Kunde wird GREY im Vorfeld den avisierten Vergütungsrahmen bestehend aus einem maximal zu vergütenden Mindestbruttojahresgehalt inklusive aller Nebenleistungen und einem Bruttomonatsgehalt (inklusive aller Nebenleistungen) mitteilen.
4.6 Der Kunde wird GREY unverzüglich über die Einstellung eines vorgestellten Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer oder die Verwendung von auf den Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer bezogenen und von GREY übergebenen Informationen in Kenntnis setzen. Er wird GREY unverzüglich und unaufgefordert über das Zustandekommen eines Arbeits- oder freien Mitarbeiterverhältnisses mit dem Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer durch die Übersendung der Eckdaten aus dem beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrag oder sonstigen Vertrag in Kenntnis setzen (z.B. Vertragsbeginn, Dauer der Probezeit).
4.7 Im Rahmen des Suchprozesses wird GREY sich bemühen, dem Kunden Zeugnisse und andere Informationen von - aus Sicht der GREY geeigneten – Kandidaten/selbständige Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Neben der Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben in diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, die überlassenen Dokumente zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde auch verpflichtet, zu prüfen, ob der/die vorgestellte(n) Kandidat(en)/selbständige Auftragnehmer in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden kann/können, insbesondere ob es einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf und ob der/die Kandidat(en)/selbständige Auftragnehmer die dafür erforderlichen Qualifikationen (z.B. anerkannte Ausbildung/anerkannten Hochschulabschluss) besitzt/besitzen. Dem Kunden ist bekannt, dass GREY diese Prüfung nicht vornimmt. Der Kunde hat sich von der Eignung des Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer für die zu besetzende Position bzw. zu erbringende Leistung zu überzeugen.
4.8 Der Kunde erkennt an, dass es nicht zu den Aufgaben von GREY gehört, die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch einen Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer an GREY überlassenen Informationen/Dokumente/Zeugnisse/Aufenthaltstitel etc. zu überprüfen, und dass GREY keine Haftung für übermittelte falsche, unzureichende oder unvollständige Unterlagen/Informationen des Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer übernimmt. Dies gilt nicht, wenn GREY die Unrichtigkeit der Dokumente/Informationen positiv bekannt ist.
4.9 Bei einer Beauftragung von Kandidaten als selbständige Auftragnehmer stellt der Kunde sicher, dass die selbständigen Auftragnehmer von diesem stets als externe Dritte behandelt werden. Er wird ausdrücklich davon absehen, die selbständigen Auftragnehmer in seine betriebliche Organisation zu integrieren, wie er es mit Personen handhaben würde, die arbeitsvertraglich mit ihm verbunden sind. Der Kunde wird die betroffenen Endkunden entsprechend unterrichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
4.10 Der Kunde wird dem selbständigen Auftragnehmer keinerlei arbeitsrechtliche Weisungen erteilen. Davon unberührt bleiben projektbezogene und aufgabenspezifische Vorgaben.
5. Vergütung
5.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme der jeweiligen Leistungen durch GREY bestimmt sich nach den im jeweiligen Einzelauftrag/Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze.
5.2 GREY erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand zu den in dem Einzelvertrag vereinbarten Tages-bzw. Stundensätzen. Sofern nicht anders geregelt, decken bei einer Vergütung nach Aufwand die Tagessätze eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet.
5.3 Das Honorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird stets gesondert auf der Rechnung der GREY ausgewiesen.
Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass die Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten- und selbständige Auftragnehmerprofile bei GREY auf höchstem Niveau erfolgt und für den Kunden eine enorme Zeit-, Ressourcen und Kostenersparnis zur Folge hat. Sollte zwischen dem Kunden und GREY eine Vergütung nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde einen von GREY nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer ein, steht GREY ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:
- 30 % zzgl. USt. des Bruttojahresgehalts des Kandidaten, (inklusive Boni, Provisionen, Aktienoptionen, Aktien, Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung etc.)
- Die Mindestvergütung für die Vermittlung eines Kandidaten beträgt EUR 25.000,00 zzgl. USt.
- Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens, welcher dem Kandidaten vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, wird mit einem Pauschalbetrag von EUR 7.500,00 brutto pro Jahr bei der Berechnung des Bruttojahresgehalts der vermittelten Kandidaten berücksichtigt.
5.4 Der Kunde wird Grey innerhalb von 7 Tagen nach der Einstellung eines Kandidaten die vollständigen Angaben zum Entgelt des Kandidaten schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird Grey die Vergütung wie folgt berechnen: Hat der Kunde den für die Position geltenden Vergütungsrahmen mitgeteilt, so wird die mitgeteilte maximale Bruttojahresvergütung (inklusive aller Nebenleistungen) für die Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegt. Ist der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, den Vergütungsrahmen mitzuteilen, so wird Grey diejenige maximale Jahresvergütung (inklusive aller Nebenleistungen) zur Berechnung der Vergütung heranziehen, welche mit dem vermittelten Kandidaten vergleichbare Mitarbeiter am Arbeitsmarkt erzielen, wobei Grey hierfür einen entsprechenden Nachweis erbringen wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 zzgl. USt. als Mindestvergütung.
5.5 Erhöhungen des Bruttojahresgehalts des Kandidaten oder weitere nachträglich verabredete Vergütungsbestandteile innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung werden für die Berechnung der Gebühr ebenfalls berücksichtigt. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Erhöhungen unverzüglich und unaufgefordert der Grey mitzuteilen.
5.6 Der Anspruch auf das Honorar entsteht, wenn eine Anstellung beim Kunden innerhalb von 12 Monaten, je nachdem, welches der nachfolgenden Ereignisse zuerst eintritt:
- nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer
- nach dem ersten Vorstellungsgespräch (virtuell oder in Person) oder
- nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes erfolgt.
Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages oder spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, binnen 14 Werktagen fällig.
5.7 Der Kunde wird GREY unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von GREY nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer als Arbeitnehmer eingestellt hat und GREY jeweils unverzüglich über das Bruttojahresgehaltes (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den vorgestellten Kandidaten/selbständige Auftragnehmer anspricht oder sich der Kandidat/selbständiger Auftragnehmer selbst beim Kunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 17 AktG) bewerben sollte.
5.8 Sollte zwischen dem Kunden und GREY eine Vergütung gem. dieser Ziffer 5.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und beauftragt der Kunde einen von GREY nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer, steht GREY ein Honorar in Höhe von 30% der vom selbständigen Auftragnehmer dem Kunden in Rechnung gestellten Vergütungen nebst Nebenkosten (z.B. Reisekosten) zu. Die Zahlungsverpflichtung besteht für die gesamte Beauftragungsdauer des selbständigen Auftragnehmers und auch im Fall einer wiederholten Tätigkeit des selbständigen Auftragnehmers für den Kunden ohne Mitwirkung von GREY. Der Kunde hat GREY jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung entsprechender Rechnungskopien zu informieren.
5.9 Der Kunde hat GREY unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Beauftragung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von GREY nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten als selbständigen Auftragnehmer oder in sonstiger Form beauftragt hat und GREY jeweils unverzüglich über die vom selbständigen Auftragnehmer dem Kunden in Rechnung gestellte jeweilige Vergütung (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten wie Fahrgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender Nachweise zu informieren. Dieser Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde den nachgewiesenen, vorgestellten oder vormittelten Kandidaten aktiv anspricht oder sich der nachgewiesene oder vermittelte Kandidat selbst beim Kunden oder einem verbundenen Unternehmen (§ 17 AktG) des Kunden beworben hat.
5.10 Der Anspruch von GREY besteht in sämtlichen Fällen der Ziffer 5 unabhängig davon, mit welcher Position oder Tätigkeit der von GREY nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat/selbständige Auftragnehmer beim Kunden beauftragt wird. Dies gilt auch dann, wenn der nachgewiesene, vorgestellte oder vermittelte Kandidat/selbständige Auftragnehmer von verbundenen Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) beauftragt wird.
5.11 Übernimmt der Kunde im Zusammenhang mit einem Projekt einen zunächst als selbständigen Auftragnehmer beauftragten Kandidaten als Arbeitnehmer, steht GREY ein Honorar in Hohe von 30% des ersten Bruttojahresgehaltes (mindestens jedoch 25.000 EUR zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer) dieses Kandidaten zu. Zur Berechnung des Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Im Übrigen wird auf Ziffer 5.3 verwiesen.
5.12 Falls der Kunde einen Kandidaten und/oder selbständigen Auftragnehmer der ihm ursprünglich durch GREY nachgewiesen, vorgestellt oder vermittelt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GREY, einstellt, als selbständigen Auftragnehmer beauftragt oder in sonstiger Weise beauftragt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe in das Ermessen der GREY gestellt und von einem Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann, mindestens jedoch EUR 25.000,00. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von Ziffer 5 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen GREY zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
5.13 Der Kunde ist verpflichtet, GREY alle notwendigen Auslagen zu erstatten, insbesondere etwaige Reisekosten und Spesen, die ihr entstanden sind, da sie die vertraglich geschuldete Dienstleistung erbrachte, wenn der Kunde diese im Einzelfall vorab genehmigte. Die Erstattung der Auslagen erfolgt in Übereinstimmung mit den hierzu getroffenen Vereinbarungen, welche die Parteien vorab gesondert treffen werden. Der Aufwendungsersatz erfolgt gegen Vorlage entsprechender ordnungsgemäßer Belege.
5.14 Während einer Kündigungsfrist bleibt GREY zur Erbringung der Leistung und der Kunde zur Annahme der Leistung verpflichtet.
5.15 Im Fall der Kündigung durch den Kunden berechnet sich die Höhe der zahlbaren Vergütung für den Zeitraum der Kündigungsfrist auf Grundlage der festgelegten Tätigkeits-Stunden / -Tage oder auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des eingesetzten Experten, sollte dieser Betrag höher sein. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn der Kunde die Leistung von GREY oder seines eingesetzten Experten während der Kündigungsfrist nicht annimmt.
6. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
6.1 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
- bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Kandidaten
- bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss bzw. nach durchgeführter Dienstleistung
6.2 Die Rechnungen sind mit Erhalt ohne Abzug fällig, die angegebene Vergütung bzw. Provision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3 Sämtliche von GREY an den Kunden zu berechnenden Forderungen sind in EUR innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf das jeweils von GREY mitgeteilte Bankkonto zu zahlen. Verrechnungen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
6.4 Die Forderungen der GREY werden mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins verzinst. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Verzögerungsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.5 Die Forderungen der GREY bleiben unbeschadet einer Beendigung dieses Vertrages oder der Leistungserbringung zahlbar.
6.6 Für den Fall, dass die Beschäftigung des eingestellten Kandidaten vor Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung des Kandidaten endet, oder vor Ablauf von 6 Wochen ab Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung jedweder Partei endet, können die Parteien vereinbaren, dass GREY eine (kostenfreie) Nachbesetzung vornimmt oder dem Kunden ein Rabatt auf die Vermittlungsgebühr gewährt wird. Die entsprechenden Konditionen sind gesondert konkret zu vereinbaren. In der individuellen Vereinbarung ist auf diese Regelung Bezug zu nehmen.
6.7 GREY wird dem Kunden mit der ordnungsgemäßen Rechnung einen Tätigkeitsnachweis zukommen lassen, welcher den Umfang der Tätigkeit sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet. Der Kunde hat auf dem Leistungsnachweis die Richtigkeit aller Angaben des selbständigen Auftragnehmers sowie die Vertragsgemäßheit seiner Leistung zu bestätigen. Die Bestätigung des Leistungsnachweises gilt als Anerkenntnis der Leistung. Dem Kunden ist bekannt und er wird bei der Freigabe der Leistungszeiten berücksichtigen, dass GREY auf die Richtigkeit der Bestätigung durch den Kunden bei der Vergütung seiner selbständigen Auftragnehmer vertraut.
6.8 Der Kunde wird eine geeignete Person innerhalb seiner Organisation benennen, welche die Leistungsnachweise genehmigt. Eine Genehmigung hat spätestens 3 Tage nach Eingang des Leistungsnachweises zu erfolgen. Sollte die vom Kunden zur Abzeichnung der Leistungszeit autorisierte Person verhindert sein, wird der Kunde innerhalb von 24 Stunden eine geeignete Ersatzperson benennen.
6.9 Widerspricht der Kunde dem Inhalt des Tätigkeitsnachweises nicht innerhalb der o.g. Erklärungsrist von 7 Tagen nach Eingang, gilt der Tätigkeitsnachweis als sachlich und rechnerisch richtig. Für den Widerspruch reicht eine Erklärung in Textform (E-Mail ist ausreichend).
6.10 Soweit der Kunde für die Abrechnung eine eigene Bestell- oder Auftragsnummern auf der Rechnung benötigt, verpflichtet er sich, GREY diese Information spätestens 7 Tage vor Ablauf des ersten Abrechnungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist GREY berechtigt, die Rechnung ohne die erforderliche Bestell- oder Auftragsnummer zu stellen.
6.11GREY behält sich das Recht vor seine Forderungen an folgenden Dienstleister abzutreten:
A.B.S. Global Factoring AG
Postfach 14 01 03, 65208 Wiesbaden
Tel. +49 (0)611-9 77 10-0 / Fax +49 (0)611-9 77 10-250
7. Datenschutz
7.1 Der Kunde hat sämtliche geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten und GREY bei etwaigen Verstößen schadlos zu halten. Er versichert, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kandidaten nicht gegen Datenschutzgesetze verstößt.
7.2 Sofern nicht anders angegeben, verarbeiten der Kunde und GREY die personenbezogenen Daten der Kandidaten bzw. selbständigen Auftragnehmer im Kontext dieser AGB nach ihrem eigenen Ermessen. Jede Partei ist daher jeweils selbst dafür verantwortlich, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen stehen.
7.3 Die Parteien versichern sich gegenseitig, sämtliche im Einzelfall anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ferner sichern sich die Parteien jeweils wechselseitig zu, soweit notwendig, alle notwendigen wechselseitigen Erklärungen abzugeben, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze sicherzustellen.
7.4 GREY sichert zu, dass sie das gesetzliche Recht hat, alle personenbezogenen Daten mitzuteilen, die dem Kunden tatsächlich im Verlauf der Leistungen mitgeteilt werden, und dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch GREY für die Zwecke der Leistungen Datenschutzgesetze nicht verletzen wird.
8. Verschwiegenheitspflicht
8.1 GREY wird sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, von denen sie Kenntnis erlangt hat, vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Angelegenheiten anderer Unternehmen, die wirtschaftlich oder organisatorisch mit dem Kunden verbunden sind. GREY ist verpflichtet, eine identische Regelung zu Gunsten des Kunden mit ihren eingesetzten selbständigen Auftragnehmern abzuschließen.
8.2 Keine der Parteien wird vertrauliche Informationen in Bezug auf diese Vereinbarung oder die jeweils andere Partei offenbaren, sofern und soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung besteht. Unter keinen Umständen wird der Kunde den selbständigen Auftragnehmer, die seitens des Kunden an GREY zu zahlenden Vergütungssätze mitteilen.
8.3 Jede Partei hat unverzüglich die jeweils andere Partei zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass unberechtigte Dritte in Besitz vertraulicher Informationen gelangt sind, diese verwenden oder Kenntnis von vertraulichen Informationen haben. Dies gilt sowohl während der Laufzeit dieser Vereinbarung als auch nach ihrer Beendigung. Die Parteien werden sich wechselseitig angemessen unterstützen, um einen derartigen Fall zu lösen.
9. Abwerbeverbot
Der Kunde wird Mitarbeiter der Grey oder den/die Kandidat(en)/selbständige Auftragnehmer, mit denen der Kunde im Laufe der Leistungserbringung zu tun hatte, während der Leistungserbringung und für 12 Monate danach, nicht in seine Dienste abwerben und dies auch nicht versuchen. Wenn der Kunde diese Bestimmung verletzt, hat er GREY einen Betrag entsprechend einer Vermittlungsgebühr für die abgeworbene Person zu zahlen, die sich entsprechend der Regelung unter Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet.
10. Dauer der Einzelverträge und Kündigung
10.1 Die Vertragslaufzeit eines Dienstleistungsvertrages mit einem selbständigen Auftragnehmer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und endet zu dem dort festgelegten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
10.2 Darüber hinaus kann jeder Einzelvertrag mit einer Frist von 5 Tagen durch GREY ordentlich gekündigt werden. Im Einzelvertrag können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
10.3 Vor Beginn einer im Einzelvertrag geregelten Dienstleistung ist die ordentliche Kündigung des Einzelvertrages durch den Kunden ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
10.4 Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt.
10.5 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist GREY berechtigt, die Erbringung der Tätigkeiten des Kunden unmittelbar einzustellen. Die sonstigen GREY zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
10.6 Ein individueller Suchauftrag kann mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen von beiden Parteien gekündigt werden.
10.7 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
10.8 Kündigungen lassen Gebührenansprüche, welche bereits entstanden sind, stets unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus bereits erfolgten Vermittlungen, wenn der Vertrag mit dem Kandidaten erst nach Beendigung des Suchauftrages oder Angebots abgeschlossen wird.
11. Haftung
11.1 Keine der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts 11 schränkt die Haftung der GREY für Personenschäden oder Tod infolge von Fahrlässigkeit und in Bezug auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ein oder schließt diese aus.
11.2 Vorbehaltlich der Ziffer 11.1, jedoch unbeschadet der Einschränkung in Ziffer 11.3, haftet GREY nicht für:
- Den Verlust von Gewinnen, erwarteten Einsparungen, Geschäft, Einnahmen, oder ideellem Wert (gleich ob unmittelbar oder mittelbar), oder
- Die Verfälschung oder den Verlust von Daten, Software oder Datenbänken, oder
- mittelbare (insbesondere Folgeschäden), die aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unabhängig ob der jeweiligen Partei die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des entsprechenden Verlusts oder der entsprechenden Art des Verlusts mitgeteilt wurde oder sie Kenntnis davon hatte oder haben durfte
11.3 Die Gesamthaftung der GREY gegenüber dem Kunden aus oder in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle leichter Fahrlässigkeit wird auf einen Wert von maximal EUR 1.000.000,00 (in Worten: Eine Millionen Euro) je Schadensfall begrenzt. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt, deren Einhaltung für die Erfüllung dieses Vertrages absolut essentiell ist.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Grey.
11.5 GREY übernimmt keine Garantie für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zur Festeinstellung und/oder für die Eignung der nachgewiesenen, vorgestellten oder vermittelten selbständigen Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden obliegt.
12. Weitergabe von Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
12.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GREY, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von GREY vorgestellten oder vermittelten Kandidaten oder selbständigen Auftragnehmer an Dritte weiterzugeben oder diese Kandidaten/selbständige Auftragnehmer Dritten zum Zwecke einer Beauftragung und/oder Einstellung, ohne die Beauftragung von GREY vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieses Absatzes ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als das Unternehmen, einschließlich der mit dem Unternehmen gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen.
12.2 Falls der Kunde einen Kandidaten/selbständigen Auftragnehmer, der ihm ursprünglich durch GREY vorgestellt und/oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GREY zum Zwecke einer Beauftragung oder Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer von GREY festzusetzenden und angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, die im Streitfalle vom zuständigen Gericht der Höhe nach zu überprüfen ist.
12.3 Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziff. 5 dieser Vereinbarung zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet, sollte der Kandidat/selbständiger Auftragnehmer von dem Dritten eingestellt oder als selbständiger Auftragnehmer mit Leistungen beauftragt werden.
13. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Grey liegende und von Grey nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskampfe entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht in diesem Fall nicht.
14 Schutzrechte
14.1 Grey wird mit dem eingesetzten Experten vereinbaren, dass die Rechte an den vom eingesetzten Experten in Erbringung der nach dem betreffenden Einzelvertrag geschuldeten Leistungen erzielten materiellen Arbeitsergebnissen alleine dem Kunden zustehen. Grey wird den eingesetzten Experten in diesem Zusammenhang dazu verpflichten, soweit gesetzlich möglich, Rechte an Arbeitsergebnissen, die aus der Tätigkeit für den Kunden entstanden sind und die Gegenstand von Schutzrechten oder schutzrechtsfähig sind, auf den Kunden zu übertragen und außerdem hierfür oder für die Anmeldung der Schutzrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
14.2 Außerdem wird Grey den eingesetzten Experten, soweit gesetzlich möglich, dazu verpflichten, dem Kunden an solchen Arbeitsergebnissen, die ebenfalls aus der Tätigkeit für den Kunden entstanden, aber nicht übertragbar sind, insbesondere an Software und anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder an Know-how, ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und - soweit gesetzlich möglich - inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht einzuräumen. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu verwerten, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wiederzugeben, zu bearbeiten und zu verändern, unter Verwendung der Arbeitsergebnisse Produkte herzustellen, zu vertreiben und zu vermarkten und ein- sowie auszuführen.
14.3 Der Kunde wird ferner dazu berechtigt, die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der eingesetzte Experte selbst ist nicht zur Nutzung berechtigt.
14.4 In dem Umfang, in dem dies gesetzlich möglich ist, wird Grey mit dem eingesetzten Experten außerdem vereinbaren, dass eine etwaige Vergütung mit der vertraglichen Vergütung aus dem jeweiligen Einzelvertrag abgegolten ist.
14.5 Grey wird mit dem eingesetzten Experten vereinbaren, dass dieser verpflichtet ist, für den Fall, dass er eigene Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter zur Erbringung seiner Leistungen einsetzen sollte, Erfindungen, die seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben für den Kunden machen, gemäß den Regelungen über Arbeitnehmererfindungen möglichst unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, um sie auf den Kunden zu übertragen.
14.6 Außerdem wird Grey mit dem eingesetzten Experten vereinbaren, dass er darauf hinwirken soll, dass in seinem Vertragsverhältnis mit solchen Mitarbeitern, die in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben entstehenden Schutzrechte soweit als möglich dem eingesetzten Experten zustehen, damit er sie auf den Kunden übertragen oder ihm hieran zumindest ausschließliche Nutzungsrechte einräumen kann. Wo dies nicht möglich ist, wird der eingesetzte Experte seine Mitarbeiter verpflichten, dem Kunden diese Rechte zu verschaffen.
14.7 Den Parteien ist bewusst, dass aufgrund möglicherweise zwingender Geltung (beispielsweise in Fällen ausländischer Schutzrechte) oder vom eingesetzten Experten mit seinen Mitarbeitern vereinbarter Geltung ausländischen Rechts, diese Vereinbarungen mit dem eingesetzten Experten gegebenenfalls keine volle Wirkung entfalten können.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, Deutschland. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
15.2 Änderungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Schriftform, das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Grey ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen oder Teile davon jederzeit unter entsprechender Benachrichtigung auf ein mit ihr im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.
