AGBs
Auf dieser Seite findest Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für zwei Bereiche:
- Für externe Berater:innen & Freelancer, die für Grey Solutions tätig sind
- Für Kunden, die Leistungen von Grey Solutions beauftragen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grey Solutions GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen (AGB-Dienstleistung)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für die Erbringung von Dienstleistungen des freiberuflichen Experten (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) für die Grey Solutions GmbH (im Folgenden: „Grey“ genannt). Hierunter fällt insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von temporären Kundenprojekten, für welche der Kunde externes Know-How benötigt, dass in dessen Unternehmen nicht oder nicht in der gewünschten Form vorhanden ist.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer und Grey, selbst wenn nicht nochmals durch Grey ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.3 Der jeweils geschlossene Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen individuellen Vertragsdokumenten haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB. Die Geltung von AGB des Auftragnehmers sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Grey der Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2 Leistungsgegenstand
2.1 Ein Geschäftsbereich der Grey ist die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenprojekten. Grey wird die vereinbarte Dienstleistung gegenüber dem Kunden bzw. Endkunden in der Regel nicht selbst erbringen, sondern wird den Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistung bei ihren Kunden einsetzen. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet.
2.2 Der Auftragnehmer wird als selbständiger Dienstleister gegenüber Grey die in dem gesondert zu vereinbarenden Einzelvertrag unter Bezugnahme auf diese AGB näher definierten Beratungsdienstleistungen erbringen.
2.3 Es ist der ausdrückliche Wunsch des Auftragnehmers, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als freies Dienstverhältnis geschlossen wird, damit dieser auch anderen Tätigkeiten nachgehen kann.
2.4 Zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden der Grey besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus nicht befugt, eine Haftung oder Verpflichtung für Grey zu begründen, oder zu behaupten, Grey rechtsgeschäftlich vertreten zu können.
2.5 Der Auftragnehmer wird die Leistungen vertragsgemäß nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik erbringen.
2.6 Arbeitsmittel, die zur Erbringung des Auftrags erforderlich sind, werden grundsätzlich vom Auftragnehmer gestellt. Soweit es insbesondere aus technischen-, datenschutz- oder sicherheitstechnischen Gründen für das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen ausnahmsweise die Arbeitsmittel von Grey und/oder des Kunden nutzen. Er ist verpflichtet, diese ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu verwenden.
2.7 Der Auftragnehmer wird alle Vergütungen, die er gemäß dieser Vereinbarung erhält, als Einkommen auszuweisen. Er stimmt der Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher Steuern auf dieses Einkommen zu und erkennt sie an.
2.8 Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Er ist hinsichtlich der Wahl des Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungsdurchführung frei. Der Auftragnehmer wird jedoch hierbei die besonderen Projekterfordernisse berücksichtigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Projektregeln, der Projektorganisation (z.B. der Planung und Einhaltung von Terminen) und der Abstimmung mit anderen Projektbeteiligten. Das Recht der Grey, im Einzelfall Termine und Fristen zu setzen und die Leistungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, um mögliche Qualitätsmängel auch während der Vertragslaufzeit zu erkennen und/oder zu beheben, bleibt unberührt. Gleiches gilt für ggf. eingesetzte Mitarbeiter/freie Mitarbeiter des Experten.
2.9 Zur Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht ist der Auftragnehmer berechtigt, seinerseits Mitarbeiter, Freelancer oder Subauftragnehmer oder sonstige Dritte einzusetzen, sofern sie über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. Der Auftragnehmer wird von Mitarbeitern, Freiberuflern, Subauftragnehmern oder anderen Dritten, die Dienstleistungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen, verlangen, dass sie eine Vereinbarung über die Vertraulichkeit und Offenlegung und Abtretung von geistigem Eigentum zu Bedingungen abschließen, die mit den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen und die Grey mindestens ebenso schützen wie diese Bedingungen, einschließlich Regelungen welche die vollständige Einhaltung der Vertraulichkeits-, Offenlegungs- und Abtretungsverpflichtungen des Auftragnehmers gewährleisten. Alle Mitarbeiter, die der Auftragnehmer möglicherweise beschäftigt, stehen in einem exklusiven Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer und unterliegen nur den Anweisungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält gegenüber der Gesellschaft die alleinige Verantwortung für die Durchführung von Aufträgen. Die Erbringung solcher Leistungen durch Dritte ist Grey vorab schriftlich mitzuteilen (E-Mail genügt). Der Auftragnehmer garantiert, dass Dritte, die zur Erbringung von Dienstleistungen herangezogen werden (eigene Mitarbeiter und Subauftragnehmer), den gesetzlichen Mindestlohn (falls zutreffend) erhalten oder zahlen.
2.10 Sofern der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, Grey rechtzeitig darüber zu informieren.
2.11 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine für die Leistungserbringung qualifizierte Ersatzperson unter Vorlage eines Qualifikationsprofiles einzusetzen, sofern die ursprünglich für die Leistungserbringung eingesetzte Person ausfällt. Die Kosten, die durch einen solchen nachträglichen Austausch entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.12 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Beitragsabführung an eine Krankenversicherung hat.
2.13 Der Auftragnehmer wird vor Auftragsbeginn Kopien der folgenden Dokumente vorzulegen: (1) Belege über die steuerliche Registrierung, (2) Gewerbeanmeldung soweit der Auftragnehmer ein Gewerbe betreibt, (3) Aufenthaltsgenehmigung soweit (i) eine Tätigkeit in Deutschland beabsichtigt ist und (ii) der Auftragnehmer nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist oder Drittstaatenangehörige als eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer einsetzt.
2.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, am Markt aufzutreten, um weitere Auftraggeber zu gewinnen. Er kann für andere Kunden als Grey tätig werden.
3. Vergütung
3.1 Der Auftragnehmer erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand zu den in dem Einzelvertrag vereinbarten Tages-bzw. Stundensätzen. Sofern nicht anders geregelt, decken bei einer Vergütung nach Aufwand die Tagessätze eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag ist mit dem Tagessatz abgegolten. Minderstunden werden entsprechend 1/8 anteilig vergütet. Reisezeiten werden nicht vergütet, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.
3.2 Die Fälligkeit der Vergütung wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.
3.3 Mit der im jeweiligen Einzelvertrag bestimmten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit abgegolten. Der Auftragnehmer erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, Grey hat den Ersatz schriftlich (Textform genügt) freigegeben. In diesem Fall werden die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich geltenden Pauschalsätze erstattet. Abweichende Regelungen hierzu können im Einzelfall getroffen werden.
3.4. Kosten des Zahlungsverkehrs, soweit sie Zahlungen ins Ausland betreffen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.5 Das Honorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird stets gesondert auf der Rechnung der Gesellschaft ausgewiesen.
3.6 Der Auftragnehmer wird Grey mit der ordnungsgemäßen Rechnung einen Tätigkeitsnachweis zukommen lassen, welcher den Umfang der Tätigkeit sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet. Diese Aufzeichnung ist vom Projektleiter des Kunden zu bestätigen und dient als Grundlage für die Abrechnung.
3.7 Die vollständigen Aufzeichnungen der Zeitaufwände gemäß Ziffer 3.6 sowie Kopien der Belege für erstattungsfähige Aufwendungen sind bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats bei Grey einzureichen. Grey kann für die Aufzeichnung der Zeitaufwände vom Auftragnehmer verlangen, dass er ein digitales Zeiterfassungstool nutzt.
3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich Zeitaufwände ausschließlich digital im von Grey zur Verfügung gestellten Abrechnungstool zu erfassen. Ausnahmsweise, insbesondere bei technischen Störungen, kann der Auftragnehmer die genehmigten Aufzeichnungen der Zeitaufwände nach schriftlicher Bestätigung per E-Mail einreichen.
3.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für die Rechnungstellung erforderlichen Angaben und Informationen rechtzeitig und zutreffend an Grey zu übermitteln. Dies umfasst auch Angaben, die eine Umsatzsteuerpflicht im Inland ausschließen, zum Beispiel die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung oder einen Leistungsort im Ausland.
3.10 Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit Grey vom Kunden eine Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers erhalten hat, es sei denn dem Vergütungsausfall liegt eine Insolvenz des Kunden zugrunde. Grey wird Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen und, soweit zumutbar, durchsetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Gründe für die Unzumutbarkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen schuldhaft selbst verursacht. Grey wird dem Auftragnehmer bei entsprechender Verfügbarkeit andere vergleichbare und angemessene Aufträge anbieten.
3.11 Der Auftragnehmer kann nur mit von Grey unbestrittenen oder anerkannten bzw. mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.12 Alle Zahlungen erfolgen stets durch Grey. Der Auftragnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Kunden befugt.
3.13 Für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine etwaige Gewerbeanmeldung hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird insbesondere die anfallenden Steuern selbst abführen. Ansprüche auf Urlaub und Vergütungs-fortzahlung, insbesondere im Krankheitsfall, bestehen nicht.
4. Laufzeit, Beendigung von Einzelverträgen
4.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und endet zu dem dort festgelegten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.2 Grey ist darüber hinaus berechtigt, einen Einzelvertrag mit einer Frist von 3 Tagen zu kündigen, soweit der Kunde von Grey die eingesetzte Person nicht oder nicht mehr akzeptiert oder das Projekt aus nicht von Grey zu vertretenden Gründen beendet oder nicht mehr in dem geplanten Umfang (z.B. abgerufene Stunden) durchgeführt wird.
4.3 Der Einzelvertrag ist in seinem Zustandekommen (aufschiebende Bedingung) und seinem Fortbestand von dem Bestehen des Vertrages zwischen Grey und dem Kunden abhängig (auflösende Bedingung).
4.4 Während einer Kündigungsfrist bleibt der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
4.5 Vor Beginn einer im Einzelvertrag geregelten Dienstleistung ist die ordentliche Kündigung des Einzelvertrages durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5. Verwendung von bestimmter Hard-und Software, IT-Sicherheit
5.1 Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Arbeitsmitteln beim Kunden (Software, Tools, Compiler, etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Grey und dem Kunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter weder direkt noch in bearbeiteter Form ohne die entsprechende Berechtigung zu benutzen. Der Auftragnehmer stellt Grey von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hervorgehen.
5.2 Zum Einsatz von Open Source Software ist der Auftragnehmer nur nach schriftlicher Anzeige an Grey und dem Kunden nur berechtigt, soweit nach dem jeweiligen Lizenzmodell der verwendeten Open Source Software
a) weder der Auftragnehmer, noch Grey noch der Kunde verpflichtet werden, die Arbeitsergebnisse, welche mit der Open Source Software erstellt wurden und/oder Bestandteile der Open Source Software enthalten, (nachfolgend: „Open Source Ergebnisse“) als Source-Code und/oder unentgeltlich gegenüber Einzelnen oder der Allgemeinheit freizugeben, und
b) Grey und der Kunde berechtigt sind, sämtliche Open Source Ergebnisse als proprietär zu behandeln, und
c) die Verwendung der Open Source Software nicht dazu führt, dass die damit erstellten Open Source Ergebnisse und/oder sonstige proprietäre Software von Grey oder dem Kunden dem Lizenzmodell der Open Source Software unterfällt (sog. Copyleft-Effekt); und
d) Grey und der Kunde auch im Übrigen in keiner Weise daran gehindert werden, die Open Source Arbeitsergebnisse entsprechend den Vereinbarungen und Zielsetzungen des jeweiligen Einzelvertrages zu nutzen und zu verwerten.
5.3 Der Auftragnehmer sichert durch geeignete Maßnahmen zu, dass durch seine Tätigkeiten und durch die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel keinerlei IT-Schädlinge (z.B. Viren, Dialer, Trojaner, etc.) in die (IT) Umgebung von Grey oder des Kunden von Grey gelangen.
5.4 In Bezug auf die Nutzung von Hard-und Software und die Einhaltung von bestimmten IT-Sicherheitsrichtlinien ist Grey berechtigt, dem Auftragnehmer weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern dies für die Leistungserbringung in dem konkreten Kundenprojekt erforderlich ist.
6. Mitwirkungspflichten
6.1 Der Auftragnehmer wird auf Mängel oder Lücken in den Anforderungen des Kunden, die der Leistung zu Grunde liegen, hinweist, soweit er die Mängel oder Lücken erkannt hat oder hätte erkennen können.
6.2. Hält der Auftragnehmer die übermittelten Informationen nicht für ausreichend spezifiziert, wird er dies Grey oder dem Kunden unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern.
6.3 Der Auftragnehmer wird Grey unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, soweit ihm erkennbar ist, dass Termine bezüglich seiner gegenüber Grey geschuldeten Leistungen nicht eingehalten werden können.
6.4. Der Auftragnehmer wird eine in Bezug auf die Projektanforderungen angemessene und geeignete Dokumentation über seine Projektleistung erstellen. Er hat sich hierbei an die Anforderungen des Kunden und die Spezifikationen im jeweiligen Projekt zu halten. Spätestens mit Beendigung des Projektes ist der Auftragnehmer verpflichtet, Grey oder dem Kunden die vollständige Dokumentation sowie alle Arbeitsergebnisse zu übergeben.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer hat für die Leistungserbringung die höchsten professionellen, industriellen und technischen Standards anzuwenden unter Beachtung spezieller Vorschriften, Methoden und Vorgehensweisen der Grey. Der Auftragnehmer wird sämtliche vertraglichen Leistungen mit einem hohen Maß an fachlicher Kompetenz und Sorgfalt durchführen. Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass er und alle von ihm eingesetzten Arbeitnehmer, Freien Mitarbeiter oder Subunternehmer im Hinblick auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen alle aktuell und zukünftig anwendbaren Gesetze, Statuten und Vorschriften einhalten werden.
7.2 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
8. Schutzrechte
8.1 Vom Auftragnehmer für Grey erstellte, gegenständlich verkörperte Arbeitsergebnisse (einschließlich Software-Codes (Objekt- und Quellcodes) und die dazu gehörigen Unterlagen) werden mit ihrer Erstellung in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand Eigentum von Grey. Der Auftragnehmer verwahrt die Arbeitsergebnisse bis zu ihrer Übergabe für Grey.
8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages gemachten Erfindungen, sowie entstandenes Know-how mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat jederzeit eine angemessene Dokumentation der Arbeitsergebnisse und des zugehörigen Know-hows der eingesetzten Personen sicher zu stellen und auf dem Laufenden zu halten und diese Dokumentation Grey und/oder dem Kunden jederzeit zur Verfügung zu stellen.
8.3. Der Auftragnehmer räumt Grey an allen Leistungen und Werken (hierzu zählen insbesondere sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, Software, Bestandteile von Software, Source-Codes, Algorithmen, Datenbanken, Informationsblätter, Software-Dokumentationen und Handbücher, Manuskripte, Dokumentationen, Präsentationen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Kennzeichen, Verfahren, Berichte, Anleitungen, Marken, Designs, Gebrauchsmuster, Logos, Konzepte, Wortschöpfungen, Gestaltungen, Skizzen, Entwürfe, Schaltpläne und auch Knowhow), soweit er diese selbst (allein oder gemeinsam mit anderen) bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit unter diesem Rahmenvertrag und/oder den jeweiligen Projekteinzelverträgen entwickelt, erstellt oder erwirbt (gemeinsam: „Arbeitsergebnisse“), ein unwiderrufliches, ausschließliches und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, die Arbeitsergebnisse, entgeltlich oder unentgeltlich, auf allen bekannten Speichermedien zu vervielfältigen, unbegrenzt und unabhängig vom Medium sowie über sämtliche Vertriebskanäle öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, auf Computern und anderen Daten verarbeitenden Geräten zu betreiben, zu veröffentlichen, vorzutragen, in Datenbanken und Datensammlungen zu verwenden, sowie unter Wahrung der geistigen Eigenart zu bearbeiten und zu verändern, einschließlich der Verbindung mit anderen Arbeitsergebnissen oder sonstigen Werken.
8.4 ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall befugt, die Rechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftragnehmer erteilt zu Gunsten von Hays seine entsprechende Zustimmung gemäß § 34 und § 35 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
8.5. Sind die Arbeitsergebnisse Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der
Auftragnehmer bereits jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an Grey.
8.6. Der Auftragnehmer verzichtet auf sein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung und er ist nicht berechtigt, Kopien oder Originale seiner Arbeitsergebnisse zurückzubehalten. Grey nimmt diesen Verzicht im eigenen und im Namen des Kunden an.
8.7. Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Einräumung und Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Regelungen sind durch die angemessene Vergütung gemäß Ziffer 2. iVm. Dem jeweiligen Projekteinzelvertrag abgegolten. Die Vergütung schließt auch Nutzungserfolge und eventuelle Verwertungserlöse aus Verkäufen und/oder Lizenzverträgen mit Dritten im Hinblick auf ein Arbeitsergebnis ein. Die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden nach den §§ 11, 32, 32a UrhG bleiben unberührt.
8.8. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrags mit Zustimmung des Kunden oder Grey vorbestehende und nicht bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit für Grey erstellte Arbeitsergebnisse verwendet, gilt dieser Ziffer 10. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer Grey und dem Kunden an solchen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.
9. Verschwiegenheitspflicht
9.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Tätigkeit zugänglich gemacht oder mitgeteilt wurden oder ihnen in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse von Grey im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu benutzen und im Übrigen geheim zu halten und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beinhaltet auch Informationen aus der Angebotsphase vor Abschluss eines konkreten Einzelvertrages.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm von dem Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden oder ihm in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse des Kunden im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, ausschließlich zur Erfüllung des Einzelvertrages zu nutzen und im Übrigen geheim zu halten, nicht zu erlangen, nicht zu nutzen und/oder offenzulegen, soweit eine der vorgenannten Handlungen ein Handlungsverbot nach § 4 GeschGehG darstellt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Geschäftsgeheimnisse Dritter beim Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu nutzen und/oder offenzulegen, soweit damit ein Handlungsverbot im Sinne von § 4 GeschGehG verletzt wird. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsheimnissen gemäß § 23 GeschGehG strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
9.4 Die Absätze (1), (2) und (3) gelten nicht für nachweisbar allgemein bekannte Informationen oder für Informationen, die der jeweils empfangenden Vertragspartei nachweisbar bereits vor Kenntniserlangung zur Verfügung standen und/oder nachweisbar öffentlich bekannt waren, sowie ferner nicht für Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss. Darüber hinaus bleibt § 5 GeschGehG unberührt.
9.5 Der Auftragnehmer wird die Vertraulichkeit von Daten wahren und bei der Durchführung der Aufträge nur Personen einsetzen, die auf die Vertraulichkeit von Daten und zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entsprechend der vorstehenden Ziffern verpflichtet worden sind.
9.6. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf die Vertraulichkeit verpflichten und Grey auf Verlangen diese Verpflichtungserklärung vorlegen.
9.7. Nach Beendigung des jeweiligen Projektes ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a. alle von dem Kunden unter dem jeweiligen Einzelvertrag an den Auftragnehmer übergebenen bzw. übermittelten geschäftlichen Unterlagen, wie Informationsmaterial, Bücher, Unterlagen sowie sonstige geschäftliche Materialien, insbesondere in Besitz des Auftragnehmers befindliche Software und Datenträger einschließlich der Codes (Objekt- und Quellcodes) an Grey oder an den Kunden zu übergeben,
b. sämtliche vom Auftragnehmer unter dem jeweiligen Einzelvertrag erstellten Arbeitsergebnisse an Grey oder den Kunden zu übergeben (im Fall von Software besteht das Arbeitsergebnis aus Objekt- und Quellcodes sowie der dazugehörigen Dokumentation, welche in einem gängigen Dateiformat auf einem handelsüblichen Datenträger herauszugeben sind) und
c. sämtliche Daten und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen und die nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, zu löschen.
9.8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer in Bezug auf Arbeitsmittel nicht zu.
9.9. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach Ziffer 9. hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR an Grey zu entrichten. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe ist insgesamt pro Kalenderjahr auf 50.000 EUR begrenzt. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht von Grey, einen darüberhinausgehenden Schaden oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
9.10. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren über die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages hinaus.
10. Datengeheimnis und Datenschutz
10.1 Grey erhebt und verarbeitet die vom Auftragnehmer an Grey übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen. Weitere Einzelheiten über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung, welche außervertraglich ist und von Zeit zu Zeit geändert werden kann, auf der Internetseite von Grey abrufbar.
10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die eingesetzte Person über die Verarbeitung Ihrer Daten durch Grey in dem von Grey in der Datenschutzerklärung genannten Umfang zu informieren.
10.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Grey unverzüglich über jegliche Änderungen seiner und/oder der eingesetzten Person relevanten personenbezogenen Daten, insbesondere einer Änderung der Kontaktdaten oder Bankverbindungen, zu informieren.
10.4 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass es ihm untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Ende der Tätigkeit für Grey fort.
11. Kundenschutz
11.1 Der Auftragnehmer wird weder den Kunden, ein mit dem Kunden i.S.d. § 18 AktG verbundenes Unternehmen, Endkunden oder sonstige Personen, bei denen er für ein Projekt eingesetzt war und mit denen er im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages durch Grey in Kontakt kommt, mit der Intention ansprechen, mit ihnen ohne Einbeziehung von Grey zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass im Sinne dieser Kundenschutzklausel ebenfalls ein Verstoß vorliegt, sofern er für ein Unternehmen tätig wird für welches er innerhalb der letzten 12 Monate von Grey vorgestellt wurde und es zu einem Interview kam.
11.2 Der Auftragnehmer wird Grey unverzüglich informieren, wenn er während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung entweder direkt oder über Dritte ohne Hinzuziehung von Grey Leistungen an den Kunden erbringt.
11.3 Sollte der Subunternehmer gegen die Mitteilungspflicht In Ziff. 11.2 verstoßen, verwirkt er eine für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällige, von Grey nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Verstoßes, des Verschuldens sowie der Häufigkeit und Dauer des Verstoßes zu bestimmende und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe, für jeden Einzelfall jedoch höchstens 20.000,00 €.
12. Informations- und Nachweispflichten
12.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass bei ihm und den von ihm eingesetzten Personen keine Vorstrafen vorliegen, die in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären und ihre Eignung für die geschuldete Tätigkeit in Frage stellen. Auf Aufforderung von Grey wird der Auftragnehmer eine aktuelle Kopie des Führungszeugnisses vorlegen, wenn dies für die geschuldete Tätigkeit rechtlich erforderlich ist, weil Grey oder der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Vorlage hat oder wenn der Auftragnehmer oder die von ihm eingesetzte Person ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig in die Vorlage und Verwendung ausdrücklich einwilligt. Grey ist zur Vorlage an den Kunden zu Nachweiszwecken berechtigt.
12.2 Ist die Zusicherung gemäß Satz 1 unrichtig oder kommt der Auftragnehmer einer Vorlageverpflichtung gemäß Satz 2 nicht nach, kann dies einen wichtigen Grund darstellen, warum Grey den Auftragnehmer nicht bei dem Kunden einsetzen kann. In diesem Fall ist Grey berechtigt, den Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
12.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gemäß des MiLoG. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seinerseits einen anderen Unternehmer mit der Leistungserbringung zur Erfüllung einer Leistung beauftragt (Nachunternehmer), verpflichtet sich der Auftragnehmer, diesen ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Zugleich hat er den Nachunternehmer zu verpflichten, einen etwaigen von ihm wiederum eingesetzten Nachunternehmer gleichermaßen gemäß zu verpflichten.
12.4 Bei Verstößen des Auftragnehmers, eines von ihm beauftragten Nachunternehmers und/oder eines von diesem wiederum beauftragten Nachunternehmers gegen die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gemäß des MiLoG stellt der Auftragnehmer Grey vollumfänglich von etwaigen hierdurch entstehenden Aufwendungen frei; dies umfasst auch die Grey aufgrund einer rechtlichen Beratung und ggf. anwaltlichen Vertretung in dieser Sache entstehenden Rechtsanwaltskosten. Für jeden von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einem von diesem wiederum beauftragten Nachunternehmer schuldhaft verursachten Verstoß gegen die Pflichten gemäß Ziffer 11.3 zahlt der Auftragnehmer eine auf den Grey entstandenen Schaden anzurechnende Vertragsstrafe in Höhe von 3% (3 vom Hundert) des Nettoauftragswertes des jeweiligen Einzelvertrages – basierend auf dem Auftragswert zum Zeitpunkt der Beauftragung.
12.5 Auf Verlangen von Grey wird der Auftragnehmer die Einhaltung der ihn und die genannten Nachunternehmer treffenden Pflichten gemäß Ziffer 12.3 nachzuweisen, soweit dem keine gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
12.6 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist und er selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Alters-, Krankheits- und Unfallvorsorge verantwortlich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben für seine Mitarbeiter nachzukommen.
12.7. Der Auftragnehmer versichert, dass weder er selbst noch die eingesetzten Personen auf einer Anti-Terror-Liste aufgeführt sind. Er ist diesbezüglich verpflichtet, jegliche Änderungen an Grey unverzüglich mitzuteilen. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen dieses Absatzes berechtigt Grey zur fristlosen Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages.
12.8. Der Auftragnehmer versichert, dass sowohl er als auch von ihm eingesetzte Personen über den zur Leistungserbringung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. Der Auftragnehmer versichert zudem, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die zur Leistungserbringung erforderliche Arbeitserlaubnis verfügen. Er ist diesbezüglich verpflichtet, jegliche Änderungen an Grey unverzüglich mitzuteilen.
12.9. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, sichert dieser zu, dass er Daten außerhalb der Europäischen Union nur verarbeitet, wenn er geeignete Maßnahmen im Sinne der Artikel 44 ff. DSGVO getroffen hat. Er ist verpflichtet, Grey jederzeit auf Anfrage über einen etwaigen Datentransfer außerhalb der Europäischen Union zu informieren und die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen Grey nachzuweisen.
13. Tätigkeit für andere Auftraggeber
Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber als Grey tätig zu werden.
14. Abweichende oder Ergänzende kundenspezifische Vereinbarungen
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung als Subunternehmer der Grey und unterhält keinen Vertrag mit dem Kunden, bei dem die Projekttätigkeit erbracht wird. Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, dass Grey mit dem Auftragnehmer zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende bzw. zu den obigen Regelungen abweichende, kundenspezifische Vereinbarungen treffen muss.
15. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Grey liegende und von Grey nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskampfe entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht in diesem Fall nicht.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, Deutschland. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16.2 Änderungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Schriftform, das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Grey ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen oder Teile davon jederzeit unter entsprechender Benachrichtigung auf ein mit ihr im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grey Solutions GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen (AGB-Dienstleistung)
1 Geltungsbereich
1.1 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für die Erbringung von Dienstleistungen des freiberuflichen Experten (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) für die Grey Solutions GmbH (im Folgenden: „Grey“ genannt). Hierunter fällt insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von temporären Kundenprojekten, für welche der Kunde externes Know-How benötigt, dass in dessen Unternehmen nicht oder nicht in der gewünschten Form vorhanden ist.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer und Grey, selbst wenn nicht nochmals durch Grey ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
1.3 Der jeweils geschlossene Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen individuellen Vertragsdokumenten haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB. Die Geltung von AGB des Auftragnehmers sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Grey der Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2 Leistungsgegenstand
2.1 Ein Geschäftsbereich der Grey ist die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenprojekten. Grey wird die vereinbarte Dienstleistung gegenüber dem Kunden bzw. Endkunden in der Regel nicht selbst erbringen, sondern wird den Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistung bei ihren Kunden einsetzen. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet.
2.2 Der Auftragnehmer wird als selbständiger Dienstleister gegenüber Grey die in dem gesondert zu vereinbarenden Einzelvertrag unter Bezugnahme auf diese AGB näher definierten Beratungsdienstleistungen erbringen.
2.3 Es ist der ausdrückliche Wunsch des Auftragnehmers, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als freies Dienstverhältnis geschlossen wird, damit dieser auch anderen Tätigkeiten nachgehen kann.
2.4 Zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden der Grey besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus nicht befugt, eine Haftung oder Verpflichtung für Grey zu begründen, oder zu behaupten, Grey rechtsgeschäftlich vertreten zu können.
2.5 Der Auftragnehmer wird die Leistungen vertragsgemäß nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung des jeweiligen Standes der Technik erbringen.
2.6 Arbeitsmittel, die zur Erbringung des Auftrags erforderlich sind, werden grundsätzlich vom Auftragnehmer gestellt. Soweit es insbesondere aus technischen-, datenschutz- oder sicherheitstechnischen Gründen für das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen ausnahmsweise die Arbeitsmittel von Grey und/oder des Kunden nutzen. Er ist verpflichtet, diese ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu verwenden.
2.7 Der Auftragnehmer wird alle Vergütungen, die er gemäß dieser Vereinbarung erhält, als Einkommen auszuweisen. Er stimmt der Verpflichtung zur Zahlung sämtlicher Steuern auf dieses Einkommen zu und erkennt sie an.
2.8 Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Er ist hinsichtlich der Wahl des Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungsdurchführung frei. Der Auftragnehmer wird jedoch hierbei die besonderen Projekterfordernisse berücksichtigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Projektregeln, der Projektorganisation (z.B. der Planung und Einhaltung von Terminen) und der Abstimmung mit anderen Projektbeteiligten. Das Recht der Grey, im Einzelfall Termine und Fristen zu setzen und die Leistungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, um mögliche Qualitätsmängel auch während der Vertragslaufzeit zu erkennen und/oder zu beheben, bleibt unberührt. Gleiches gilt für ggf. eingesetzte Mitarbeiter/freie Mitarbeiter des Experten.
2.9 Zur Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht ist der Auftragnehmer berechtigt, seinerseits Mitarbeiter, Freelancer oder Subauftragnehmer oder sonstige Dritte einzusetzen, sofern sie über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. Der Auftragnehmer wird von Mitarbeitern, Freiberuflern, Subauftragnehmern oder anderen Dritten, die Dienstleistungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringen, verlangen, dass sie eine Vereinbarung über die Vertraulichkeit und Offenlegung und Abtretung von geistigem Eigentum zu Bedingungen abschließen, die mit den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen und die Grey mindestens ebenso schützen wie diese Bedingungen, einschließlich Regelungen welche die vollständige Einhaltung der Vertraulichkeits-, Offenlegungs- und Abtretungsverpflichtungen des Auftragnehmers gewährleisten. Alle Mitarbeiter, die der Auftragnehmer möglicherweise beschäftigt, stehen in einem exklusiven Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer und unterliegen nur den Anweisungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält gegenüber der Gesellschaft die alleinige Verantwortung für die Durchführung von Aufträgen. Die Erbringung solcher Leistungen durch Dritte ist Grey vorab schriftlich mitzuteilen (E-Mail genügt). Der Auftragnehmer garantiert, dass Dritte, die zur Erbringung von Dienstleistungen herangezogen werden (eigene Mitarbeiter und Subauftragnehmer), den gesetzlichen Mindestlohn (falls zutreffend) erhalten oder zahlen.
2.10 Sofern der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, Grey rechtzeitig darüber zu informieren.
2.11 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine für die Leistungserbringung qualifizierte Ersatzperson unter Vorlage eines Qualifikationsprofiles einzusetzen, sofern die ursprünglich für die Leistungserbringung eingesetzte Person ausfällt. Die Kosten, die durch einen solchen nachträglichen Austausch entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.12 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Beitragsabführung an eine Krankenversicherung hat.
2.13 Der Auftragnehmer wird vor Auftragsbeginn Kopien der folgenden Dokumente vorzulegen: (1) Belege über die steuerliche Registrierung, (2) Gewerbeanmeldung soweit der Auftragnehmer ein Gewerbe betreibt, (3) Aufenthaltsgenehmigung soweit (i) eine Tätigkeit in Deutschland beabsichtigt ist und (ii) der Auftragnehmer nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist oder Drittstaatenangehörige als eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer einsetzt.
2.14 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, am Markt aufzutreten, um weitere Auftraggeber zu gewinnen. Er kann für andere Kunden als Grey tätig werden.
3. Vergütung
3.1 Der Auftragnehmer erhält für die Dienstleistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand zu den in dem Einzelvertrag vereinbarten Tages-bzw. Stundensätzen. Sofern nicht anders geregelt, decken bei einer Vergütung nach Aufwand die Tagessätze eine Arbeitszeit von acht Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag ist mit dem Tagessatz abgegolten. Minderstunden werden entsprechend 1/8 anteilig vergütet. Reisezeiten werden nicht vergütet, es sei denn, im jeweiligen Einzelvertrag ist etwas anderes vereinbart.
3.2 Die Fälligkeit der Vergütung wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart.
3.3 Mit der im jeweiligen Einzelvertrag bestimmten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit abgegolten. Der Auftragnehmer erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, Grey hat den Ersatz schriftlich (Textform genügt) freigegeben. In diesem Fall werden die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich geltenden Pauschalsätze erstattet. Abweichende Regelungen hierzu können im Einzelfall getroffen werden.
3.4. Kosten des Zahlungsverkehrs, soweit sie Zahlungen ins Ausland betreffen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.5 Das Honorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird stets gesondert auf der Rechnung der Gesellschaft ausgewiesen.
3.6 Der Auftragnehmer wird Grey mit der ordnungsgemäßen Rechnung einen Tätigkeitsnachweis zukommen lassen, welcher den Umfang der Tätigkeit sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung beinhaltet. Diese Aufzeichnung ist vom Projektleiter des Kunden zu bestätigen und dient als Grundlage für die Abrechnung.
3.7 Die vollständigen Aufzeichnungen der Zeitaufwände gemäß Ziffer 3.6 sowie Kopien der Belege für erstattungsfähige Aufwendungen sind bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats bei Grey einzureichen. Grey kann für die Aufzeichnung der Zeitaufwände vom Auftragnehmer verlangen, dass er ein digitales Zeiterfassungstool nutzt.
3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich Zeitaufwände ausschließlich digital im von Grey zur Verfügung gestellten Abrechnungstool zu erfassen. Ausnahmsweise, insbesondere bei technischen Störungen, kann der Auftragnehmer die genehmigten Aufzeichnungen der Zeitaufwände nach schriftlicher Bestätigung per E-Mail einreichen.
3.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für die Rechnungstellung erforderlichen Angaben und Informationen rechtzeitig und zutreffend an Grey zu übermitteln. Dies umfasst auch Angaben, die eine Umsatzsteuerpflicht im Inland ausschließen, zum Beispiel die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung oder einen Leistungsort im Ausland.
3.10 Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit Grey vom Kunden eine Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers erhalten hat, es sei denn dem Vergütungsausfall liegt eine Insolvenz des Kunden zugrunde. Grey wird Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen und, soweit zumutbar, durchsetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Gründe für die Unzumutbarkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen schuldhaft selbst verursacht. Grey wird dem Auftragnehmer bei entsprechender Verfügbarkeit andere vergleichbare und angemessene Aufträge anbieten.
3.11 Der Auftragnehmer kann nur mit von Grey unbestrittenen oder anerkannten bzw. mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.12 Alle Zahlungen erfolgen stets durch Grey. Der Auftragnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Kunden befugt.
3.13 Für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine etwaige Gewerbeanmeldung hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird insbesondere die anfallenden Steuern selbst abführen. Ansprüche auf Urlaub und Vergütungs-fortzahlung, insbesondere im Krankheitsfall, bestehen nicht.
4. Laufzeit, Beendigung von Einzelverträgen
4.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und endet zu dem dort festgelegten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.2 Grey ist darüber hinaus berechtigt, einen Einzelvertrag mit einer Frist von 3 Tagen zu kündigen, soweit der Kunde von Grey die eingesetzte Person nicht oder nicht mehr akzeptiert oder das Projekt aus nicht von Grey zu vertretenden Gründen beendet oder nicht mehr in dem geplanten Umfang (z.B. abgerufene Stunden) durchgeführt wird.
4.3 Der Einzelvertrag ist in seinem Zustandekommen (aufschiebende Bedingung) und seinem Fortbestand von dem Bestehen des Vertrages zwischen Grey und dem Kunden abhängig (auflösende Bedingung).
4.4 Während einer Kündigungsfrist bleibt der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
4.5 Vor Beginn einer im Einzelvertrag geregelten Dienstleistung ist die ordentliche Kündigung des Einzelvertrages durch den Auftragnehmer ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5. Verwendung von bestimmter Hard-und Software, IT-Sicherheit
5.1 Der Einsatz von urheberrechtlich geschützten Arbeitsmitteln beim Kunden (Software, Tools, Compiler, etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Grey und dem Kunden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter weder direkt noch in bearbeiteter Form ohne die entsprechende Berechtigung zu benutzen. Der Auftragnehmer stellt Grey von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hervorgehen.
5.2 Zum Einsatz von Open Source Software ist der Auftragnehmer nur nach schriftlicher Anzeige an Grey und dem Kunden nur berechtigt, soweit nach dem jeweiligen Lizenzmodell der verwendeten Open Source Software
a) weder der Auftragnehmer, noch Grey noch der Kunde verpflichtet werden, die Arbeitsergebnisse, welche mit der Open Source Software erstellt wurden und/oder Bestandteile der Open Source Software enthalten, (nachfolgend: „Open Source Ergebnisse“) als Source-Code und/oder unentgeltlich gegenüber Einzelnen oder der Allgemeinheit freizugeben, und
b) Grey und der Kunde berechtigt sind, sämtliche Open Source Ergebnisse als proprietär zu behandeln, und
c) die Verwendung der Open Source Software nicht dazu führt, dass die damit erstellten Open Source Ergebnisse und/oder sonstige proprietäre Software von Grey oder dem Kunden dem Lizenzmodell der Open Source Software unterfällt (sog. Copyleft-Effekt); und
d) Grey und der Kunde auch im Übrigen in keiner Weise daran gehindert werden, die Open Source Arbeitsergebnisse entsprechend den Vereinbarungen und Zielsetzungen des jeweiligen Einzelvertrages zu nutzen und zu verwerten.
5.3 Der Auftragnehmer sichert durch geeignete Maßnahmen zu, dass durch seine Tätigkeiten und durch die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel keinerlei IT-Schädlinge (z.B. Viren, Dialer, Trojaner, etc.) in die (IT) Umgebung von Grey oder des Kunden von Grey gelangen.
5.4 In Bezug auf die Nutzung von Hard-und Software und die Einhaltung von bestimmten IT-Sicherheitsrichtlinien ist Grey berechtigt, dem Auftragnehmer weitere Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern dies für die Leistungserbringung in dem konkreten Kundenprojekt erforderlich ist.
6. Mitwirkungspflichten
6.1 Der Auftragnehmer wird auf Mängel oder Lücken in den Anforderungen des Kunden, die der Leistung zu Grunde liegen, hinweist, soweit er die Mängel oder Lücken erkannt hat oder hätte erkennen können.
6.2. Hält der Auftragnehmer die übermittelten Informationen nicht für ausreichend spezifiziert, wird er dies Grey oder dem Kunden unverzüglich mitteilen und ergänzende Informationen anfordern.
6.3 Der Auftragnehmer wird Grey unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, soweit ihm erkennbar ist, dass Termine bezüglich seiner gegenüber Grey geschuldeten Leistungen nicht eingehalten werden können.
6.4. Der Auftragnehmer wird eine in Bezug auf die Projektanforderungen angemessene und geeignete Dokumentation über seine Projektleistung erstellen. Er hat sich hierbei an die Anforderungen des Kunden und die Spezifikationen im jeweiligen Projekt zu halten. Spätestens mit Beendigung des Projektes ist der Auftragnehmer verpflichtet, Grey oder dem Kunden die vollständige Dokumentation sowie alle Arbeitsergebnisse zu übergeben.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer hat für die Leistungserbringung die höchsten professionellen, industriellen und technischen Standards anzuwenden unter Beachtung spezieller Vorschriften, Methoden und Vorgehensweisen der Grey. Der Auftragnehmer wird sämtliche vertraglichen Leistungen mit einem hohen Maß an fachlicher Kompetenz und Sorgfalt durchführen. Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass er und alle von ihm eingesetzten Arbeitnehmer, Freien Mitarbeiter oder Subunternehmer im Hinblick auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen alle aktuell und zukünftig anwendbaren Gesetze, Statuten und Vorschriften einhalten werden.
7.2 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
8. Schutzrechte
8.1 Vom Auftragnehmer für Grey erstellte, gegenständlich verkörperte Arbeitsergebnisse (einschließlich Software-Codes (Objekt- und Quellcodes) und die dazu gehörigen Unterlagen) werden mit ihrer Erstellung in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand Eigentum von Grey. Der Auftragnehmer verwahrt die Arbeitsergebnisse bis zu ihrer Übergabe für Grey.
8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages gemachten Erfindungen, sowie entstandenes Know-how mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat jederzeit eine angemessene Dokumentation der Arbeitsergebnisse und des zugehörigen Know-hows der eingesetzten Personen sicher zu stellen und auf dem Laufenden zu halten und diese Dokumentation Grey und/oder dem Kunden jederzeit zur Verfügung zu stellen.
8.3. Der Auftragnehmer räumt Grey an allen Leistungen und Werken (hierzu zählen insbesondere sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, Software, Bestandteile von Software, Source-Codes, Algorithmen, Datenbanken, Informationsblätter, Software-Dokumentationen und Handbücher, Manuskripte, Dokumentationen, Präsentationen, Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Kennzeichen, Verfahren, Berichte, Anleitungen, Marken, Designs, Gebrauchsmuster, Logos, Konzepte, Wortschöpfungen, Gestaltungen, Skizzen, Entwürfe, Schaltpläne und auch Knowhow), soweit er diese selbst (allein oder gemeinsam mit anderen) bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit unter diesem Rahmenvertrag und/oder den jeweiligen Projekteinzelverträgen entwickelt, erstellt oder erwirbt (gemeinsam: „Arbeitsergebnisse“), ein unwiderrufliches, ausschließliches und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht, die Arbeitsergebnisse, entgeltlich oder unentgeltlich, auf allen bekannten Speichermedien zu vervielfältigen, unbegrenzt und unabhängig vom Medium sowie über sämtliche Vertriebskanäle öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, auf Computern und anderen Daten verarbeitenden Geräten zu betreiben, zu veröffentlichen, vorzutragen, in Datenbanken und Datensammlungen zu verwenden, sowie unter Wahrung der geistigen Eigenart zu bearbeiten und zu verändern, einschließlich der Verbindung mit anderen Arbeitsergebnissen oder sonstigen Werken.
8.4 ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall befugt, die Rechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftragnehmer erteilt zu Gunsten von Hays seine entsprechende Zustimmung gemäß § 34 und § 35 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
8.5. Sind die Arbeitsergebnisse Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der
Auftragnehmer bereits jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an Grey.
8.6. Der Auftragnehmer verzichtet auf sein Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung und er ist nicht berechtigt, Kopien oder Originale seiner Arbeitsergebnisse zurückzubehalten. Grey nimmt diesen Verzicht im eigenen und im Namen des Kunden an.
8.7. Alle Ansprüche des Auftragnehmers für die Einräumung und Übertragung der Rechte nach den vorstehenden Regelungen sind durch die angemessene Vergütung gemäß Ziffer 2. iVm. Dem jeweiligen Projekteinzelvertrag abgegolten. Die Vergütung schließt auch Nutzungserfolge und eventuelle Verwertungserlöse aus Verkäufen und/oder Lizenzverträgen mit Dritten im Hinblick auf ein Arbeitsergebnis ein. Die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden nach den §§ 11, 32, 32a UrhG bleiben unberührt.
8.8. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrags mit Zustimmung des Kunden oder Grey vorbestehende und nicht bei oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit für Grey erstellte Arbeitsergebnisse verwendet, gilt dieser Ziffer 10. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer Grey und dem Kunden an solchen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.
9. Verschwiegenheitspflicht
9.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Tätigkeit zugänglich gemacht oder mitgeteilt wurden oder ihnen in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse von Grey im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu benutzen und im Übrigen geheim zu halten und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beinhaltet auch Informationen aus der Angebotsphase vor Abschluss eines konkreten Einzelvertrages.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm von dem Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden oder ihm in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse des Kunden im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, ausschließlich zur Erfüllung des Einzelvertrages zu nutzen und im Übrigen geheim zu halten, nicht zu erlangen, nicht zu nutzen und/oder offenzulegen, soweit eine der vorgenannten Handlungen ein Handlungsverbot nach § 4 GeschGehG darstellt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Geschäftsgeheimnisse Dritter beim Kunden im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu nutzen und/oder offenzulegen, soweit damit ein Handlungsverbot im Sinne von § 4 GeschGehG verletzt wird. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsheimnissen gemäß § 23 GeschGehG strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
9.4 Die Absätze (1), (2) und (3) gelten nicht für nachweisbar allgemein bekannte Informationen oder für Informationen, die der jeweils empfangenden Vertragspartei nachweisbar bereits vor Kenntniserlangung zur Verfügung standen und/oder nachweisbar öffentlich bekannt waren, sowie ferner nicht für Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss. Darüber hinaus bleibt § 5 GeschGehG unberührt.
9.5 Der Auftragnehmer wird die Vertraulichkeit von Daten wahren und bei der Durchführung der Aufträge nur Personen einsetzen, die auf die Vertraulichkeit von Daten und zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entsprechend der vorstehenden Ziffern verpflichtet worden sind.
9.6. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf die Vertraulichkeit verpflichten und Grey auf Verlangen diese Verpflichtungserklärung vorlegen.
9.7. Nach Beendigung des jeweiligen Projektes ist der Auftragnehmer verpflichtet,
a. alle von dem Kunden unter dem jeweiligen Einzelvertrag an den Auftragnehmer übergebenen bzw. übermittelten geschäftlichen Unterlagen, wie Informationsmaterial, Bücher, Unterlagen sowie sonstige geschäftliche Materialien, insbesondere in Besitz des Auftragnehmers befindliche Software und Datenträger einschließlich der Codes (Objekt- und Quellcodes) an Grey oder an den Kunden zu übergeben,
b. sämtliche vom Auftragnehmer unter dem jeweiligen Einzelvertrag erstellten Arbeitsergebnisse an Grey oder den Kunden zu übergeben (im Fall von Software besteht das Arbeitsergebnis aus Objekt- und Quellcodes sowie der dazugehörigen Dokumentation, welche in einem gängigen Dateiformat auf einem handelsüblichen Datenträger herauszugeben sind) und
c. sämtliche Daten und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen und die nicht einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, zu löschen.
9.8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer in Bezug auf Arbeitsmittel nicht zu.
9.9. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach Ziffer 9. hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR an Grey zu entrichten. Bei Dauerverstößen gilt dies für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe ist insgesamt pro Kalenderjahr auf 50.000 EUR begrenzt. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlichen Schaden angerechnet. Das Recht von Grey, einen darüberhinausgehenden Schaden oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
9.10. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren über die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages hinaus.
10. Datengeheimnis und Datenschutz
10.1 Grey erhebt und verarbeitet die vom Auftragnehmer an Grey übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen. Weitere Einzelheiten über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung, welche außervertraglich ist und von Zeit zu Zeit geändert werden kann, auf der Internetseite von Grey abrufbar.
10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die eingesetzte Person über die Verarbeitung Ihrer Daten durch Grey in dem von Grey in der Datenschutzerklärung genannten Umfang zu informieren.
10.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Grey unverzüglich über jegliche Änderungen seiner und/oder der eingesetzten Person relevanten personenbezogenen Daten, insbesondere einer Änderung der Kontaktdaten oder Bankverbindungen, zu informieren.
10.4 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass es ihm untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Ende der Tätigkeit für Grey fort.
11. Kundenschutz
11.1 Der Auftragnehmer wird weder den Kunden, ein mit dem Kunden i.S.d. § 18 AktG verbundenes Unternehmen, Endkunden oder sonstige Personen, bei denen er für ein Projekt eingesetzt war und mit denen er im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages durch Grey in Kontakt kommt, mit der Intention ansprechen, mit ihnen ohne Einbeziehung von Grey zusammenzuarbeiten. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass im Sinne dieser Kundenschutzklausel ebenfalls ein Verstoß vorliegt, sofern er für ein Unternehmen tätig wird für welches er innerhalb der letzten 12 Monate von Grey vorgestellt wurde und es zu einem Interview kam.
11.2 Der Auftragnehmer wird Grey unverzüglich informieren, wenn er während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung entweder direkt oder über Dritte ohne Hinzuziehung von Grey Leistungen an den Kunden erbringt.
11.3 Sollte der Subunternehmer gegen die Mitteilungspflicht In Ziff. 11.2 verstoßen, verwirkt er eine für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällige, von Grey nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Verstoßes, des Verschuldens sowie der Häufigkeit und Dauer des Verstoßes zu bestimmende und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe, für jeden Einzelfall jedoch höchstens 20.000,00 €.
12. Informations- und Nachweispflichten
12.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass bei ihm und den von ihm eingesetzten Personen keine Vorstrafen vorliegen, die in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären und ihre Eignung für die geschuldete Tätigkeit in Frage stellen. Auf Aufforderung von Grey wird der Auftragnehmer eine aktuelle Kopie des Führungszeugnisses vorlegen, wenn dies für die geschuldete Tätigkeit rechtlich erforderlich ist, weil Grey oder der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Vorlage hat oder wenn der Auftragnehmer oder die von ihm eingesetzte Person ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig in die Vorlage und Verwendung ausdrücklich einwilligt. Grey ist zur Vorlage an den Kunden zu Nachweiszwecken berechtigt.
12.2 Ist die Zusicherung gemäß Satz 1 unrichtig oder kommt der Auftragnehmer einer Vorlageverpflichtung gemäß Satz 2 nicht nach, kann dies einen wichtigen Grund darstellen, warum Grey den Auftragnehmer nicht bei dem Kunden einsetzen kann. In diesem Fall ist Grey berechtigt, den Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
12.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gemäß des MiLoG. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seinerseits einen anderen Unternehmer mit der Leistungserbringung zur Erfüllung einer Leistung beauftragt (Nachunternehmer), verpflichtet sich der Auftragnehmer, diesen ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Zugleich hat er den Nachunternehmer zu verpflichten, einen etwaigen von ihm wiederum eingesetzten Nachunternehmer gleichermaßen gemäß zu verpflichten.
12.4 Bei Verstößen des Auftragnehmers, eines von ihm beauftragten Nachunternehmers und/oder eines von diesem wiederum beauftragten Nachunternehmers gegen die einem Arbeitgeber obliegenden Pflichten gemäß des MiLoG stellt der Auftragnehmer Grey vollumfänglich von etwaigen hierdurch entstehenden Aufwendungen frei; dies umfasst auch die Grey aufgrund einer rechtlichen Beratung und ggf. anwaltlichen Vertretung in dieser Sache entstehenden Rechtsanwaltskosten. Für jeden von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einem von diesem wiederum beauftragten Nachunternehmer schuldhaft verursachten Verstoß gegen die Pflichten gemäß Ziffer 11.3 zahlt der Auftragnehmer eine auf den Grey entstandenen Schaden anzurechnende Vertragsstrafe in Höhe von 3% (3 vom Hundert) des Nettoauftragswertes des jeweiligen Einzelvertrages – basierend auf dem Auftragswert zum Zeitpunkt der Beauftragung.
12.5 Auf Verlangen von Grey wird der Auftragnehmer die Einhaltung der ihn und die genannten Nachunternehmer treffenden Pflichten gemäß Ziffer 12.3 nachzuweisen, soweit dem keine gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
12.6 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist und er selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Alters-, Krankheits- und Unfallvorsorge verantwortlich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben für seine Mitarbeiter nachzukommen.
12.7. Der Auftragnehmer versichert, dass weder er selbst noch die eingesetzten Personen auf einer Anti-Terror-Liste aufgeführt sind. Er ist diesbezüglich verpflichtet, jegliche Änderungen an Grey unverzüglich mitzuteilen. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen dieses Absatzes berechtigt Grey zur fristlosen Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages.
12.8. Der Auftragnehmer versichert, dass sowohl er als auch von ihm eingesetzte Personen über den zur Leistungserbringung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. Der Auftragnehmer versichert zudem, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die zur Leistungserbringung erforderliche Arbeitserlaubnis verfügen. Er ist diesbezüglich verpflichtet, jegliche Änderungen an Grey unverzüglich mitzuteilen.
12.9. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat, sichert dieser zu, dass er Daten außerhalb der Europäischen Union nur verarbeitet, wenn er geeignete Maßnahmen im Sinne der Artikel 44 ff. DSGVO getroffen hat. Er ist verpflichtet, Grey jederzeit auf Anfrage über einen etwaigen Datentransfer außerhalb der Europäischen Union zu informieren und die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen Grey nachzuweisen.
13. Tätigkeit für andere Auftraggeber
Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber als Grey tätig zu werden.
14. Abweichende oder Ergänzende kundenspezifische Vereinbarungen
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung als Subunternehmer der Grey und unterhält keinen Vertrag mit dem Kunden, bei dem die Projekttätigkeit erbracht wird. Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, dass Grey mit dem Auftragnehmer zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende bzw. zu den obigen Regelungen abweichende, kundenspezifische Vereinbarungen treffen muss.
15. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Grey liegende und von Grey nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskampfe entbinden die Parteien für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht in diesem Fall nicht.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, Deutschland. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
16.2 Änderungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Schriftform, das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Grey ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen oder Teile davon jederzeit unter entsprechender Benachrichtigung auf ein mit ihr im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.